RS0134297 – OGH Rechtssatz
Sind mehrere Strafurteile zu vollziehen, hat auch dann der Vorsitzende (Einzelrichter) jedes der erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von diesem verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden, wenn die Urteile im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen.