Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Hanger in der Strafsache gegen M* S* und eine Beschuldigte wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB, AZ 7 St 67/26z der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde der N* S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. September 2026, AZ 6 Bs 239/26m, (ON 112 der Ermittlungsakten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Das Landesgericht Innsbruck verhängte (auf Antrag der Staatsanwaltschaft [ON 1.8]) mit Beschluss vom 13. Mai 2026, AZ 57 HR 95/26w, (ON 35) – soweit hier von Bedeutung – über N* S* die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO und setzte diese zuletzt am 24. August 2026 (ON 106) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Genannten (ON 107) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem nämlichen Haftgrund fort (ON 112).
[2]In der Sache erachtete es N* S* in objektiver und subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, sie habe bis zum 28. April 2026 in S* im einverständlichen Zusammenwirken mit M* S* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gegen ihre am * 2019 geborene, sohin unmündige Tochter Ni* S*, die ihrer Fürsorge unterstand, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem sie ihr wiederholt über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen körperliche und seelische Qualen zufügten (§ 92 Abs 1 StGB), und zwar dadurch, dass sie das siebenjährige Opfer nicht ausreichend ernährten, sodass es auf ein Körpergewicht von elf Kilogramm abmagerte, dessen Hautinfektionen, insbesondere eine bis an die tiefen Blutgefäße heranreichende Wunde an der linken Leiste, nicht adäquat versorgten, wodurch Ni* S* unter extremsten Schmerzen litt, und es unterließen, ausreichend für die Geh- und Bewegungsfähigkeit des Kindes zu sorgen, sodass es seine Extremitäten infolge der dadurch eingetretenen Verkürzung der Sehnen nicht mehr ausstrecken konnte und dadurch nicht mehr geh- und nur eingeschränkt bewegungsfähig war, wodurch insgesamt ein lebensbedrohlicher Zustand eintrat (BS 5 ff iVm ON 96 S 4 ff sowie ON 61 S 3 f und 10 ff).
[3]Dieses Verhalten subsumierte das Beschwerdegericht dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB.
[4] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten N* S*. Sie wendet sich gegen die Annahme des zuvor bezeichneten Haftgrundes, zudem behauptet sie Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel und kritisiert die Ablehnung des Begehrens auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
[5]Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet, darstellt (RIS-Justiz RS0117806).
[6]Die von § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO geforderte Prognoseentscheidung gründete das Beschwerdegericht (ausgehend von der dargelegten dringenden Verdachtslage und den Aussagen des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens [ON 40 und 66]) auf die – angesichts der akute Lebensgefahr begründenden Tatbegehung zum Nachteil ihrer erst siebenjährigen Tochter über einen mehrwöchigen Zeitraum und der Tatmodalitäten (Vorenthalten ausreichender Nahrung und adäquater medizinischer Behandlung der Erkrankung und der Wunden des Opfers) – angenommene außergewöhnliche Gleichgültigkeit der Beschuldigten N* S* gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ihres unmündigen Kindes. Der Umstand, dass die Obsorge mit gerichtlichem Beschluss vom 21. Juli 2026 in den Teilbereichen Pflege und Erziehung einschließlich der dortigen gesetzlichen Vertretung den Eltern entzogen und dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land T* übertragen wurde, vermöge den Zugang der Beschuldigten zu ihrer Tochter Ni* S* zwar rechtlich, nicht aber faktisch zu hindern. Zudem habe N* S* bei ihrer Vernehmung am 7. Juli 2026 ein tiefes Misstrauen gegenüber schulmedizinischen Behandlungen ihrer Tochter und insbesondere den Ärzten der Klinik I* gezeigt (BS 11 ff iVm ON 96 S 9 f und ON 61 S 13 ff).
[7]Indem die Beschwerde kritisiert, das Beschwerdegericht sei auf „Verfahrensergebnisse nach dem 07.07.2026“ nicht eingegangen, dabei aber dessen (oben dargelegte) Erwägungen in ihrer Gesamtheit außer Acht lässt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0106464 [T4]).
[8]Mit dem beweiswürdigenden Bestreiten von in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen und dem Vorwurf, das Beschwerdegericht habe einen mittlerweile eingetretenen „Gesinnungswandel“ der Beschuldigten nicht berücksichtigt, die Verneinung einer Änderung der Verhältnisse „nicht befriedigend begründet“ und einzelne – aus Sicht der Beschwerdeführerin erörterungsbedürftige – Umstände nicht ausdrücklich erwähnt, behauptet die Beschwerde schon von vornherein keine Willkür der Prognoseentscheidung (RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T1, T11, T17, T28 und T30]).
[9]Die Kritik, die Einschätzung des Beschwerdegerichts, wonach die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar sei (BS 13), erweise sich als „inhaltsleer“, zeigt keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
[10]Beschwerdegegenstand im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0112012 [T5] und RS0121605 [T3]).
[11]Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerdeführerin, soweit sie Unverhältnismäßigkeit behauptet, aber nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht (BS 13 [vgl auch RIS-Justiz RS0106464]). Hinzugefügt sei, dass für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Überlegungen zu einer (wie hier releviert) allfällig zu erwartenden bedingten Strafnachsicht ohne Bedeutung sind ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 14 mwN).
[12]Beim elektronisch überwachten Hausarrest (§ 173a StPO) handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, nicht aber um ein diese substituierendes gelinderes Mittel. Da die Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug nicht in den Schutzbereich des GRBG fallen (RIS-Justiz RS0122737 [T16] und RS0123350 [T3] sowie Kier in WK 2GRBG § 1 Rz 54), kann die von der Beschwerde monierte Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden (RIS-Justiz RS0126401).
[13]Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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