Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. H*, und 3. M*, alle vertreten durch die Eberle&Ender Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Prof. Dipl.-Ing. (FH) M*, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Mai 2026, GZ 1 R 176/25d-62, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11. Juli 2025, GZ 4 Cg 14/24t-55, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.356,72 EUR (darin 559,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Parteien sind Geschwister. Die drei Klägerinnen sind zu je 5/18-Anteilen und der Beklagte ist zu 1/6-Anteil Miteigentümer dreier Liegenschaften (folgend: „Liegenschaft A“).
[2] Am 13. Jänner 1984 einigten sich die vier Geschwister und deren Mutter in einem – in Form eines Notariatsakts geschlossenen – Teilungsvertrag darüber, dass aus einem der (damals zu einem Drittel im Eigentum der Mutter und zu je einem Sechstel im Eigentum der nunmehrigen Streitteile stehenden), zur „Liegenschaft A“ gehörenden Grundstücke ein Grundstück „herausgeteilt“ und dieses neu geschaffene Grundstück (mit einer Fläche von 959 m²; folgend: „Grundstück B“) ins Alleineigentum des Beklagten übertragen werden sollte. In diesem Vertrag aus 1984 ist festgehalten, dass der Beklagte beabsichtigte, ein Wohnhaus zu errichten, und dass die Parteien „in teilweiser Vorwegnahme der zukünftigen Realteilung ihres Gemeinschaftsbesitzes daher überein gekommen [seien], dem Miteigentümer [Beklagter] die Gp* ins Alleineigentum zu übertragen, wogegen sich [der Beklagte] verpflichtet, bei der zukünftigen Realteilung des Gemeinschaftsbesitzes sich den Wert dieser Liegenschaft in sein Teilungsbetreffnis einrechnen zu lassen. [...] Es überlassen und übergeben daher nunmehr in Anrechnung auf sein zukünftiges Teilungsbetreffnis [Mutter], [Erstklägerin], [Drittklägerin] und mj. [Zweitklägerin] – letztere vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin [Name der Mutter] – ihre Miteigentumsanteile an der gemäß obiger Planurkunde neugebildeten Gp* ihrem Sohn und Bruder [Beklagter], der diese Liegenschaftsanteile übernimmt und hiedurch unter Einbeziehung seines Vorbesitzes Alleineigentümer dieser Liegenschaft wird. […] [Der Beklagte] verpflichtet sich nochmals ausdrücklich, sich bei einer zukünftigen Realteilung des Gemeinschaftsbesitzes den Grundwert der vertragsgegenständlichen Gp*, berechnet zum Zeitpunkt der Realteilung in sein Teilungsbetreffnis ein-bzw. anrechnen zu lassen.“
[3] Die Vertragsparteien wollten damit erreichen, dass der Beklagte ein Grundstück erhält, auf dem er ein Wohnhaus errichten kann. Sie alle gingen davon aus, dass die (verbleibenden) Liegenschaften („Liegenschaft A“) später in natura zwischen den Geschwistern aufgeteilt würden und nicht ein allfälliger Erlös nach einem Verkauf. Im Jahr 1984 wollte niemand, dass der Gemeinschaftsbesitz an familienfremde Personen übertragen wird. Die nunmehrigen Streitteile gingen sämtlich davon aus, dass sich der Beklagte bei einer späteren Aufteilung den Wert des ihm zugeteilten Grundstücks B anrechnen lassen müsse und nicht die Quadratmeteranzahl.
[4] Der Beklagte wusste damals, dass das ihm im Jänner 1984 übergebene Grundstück B noch nicht (endgültig) als Bauland gewidmet war. Er ging aber davon aus, dass die (bereits im Mai 1983 beschlossene) Umwidmung genehmigt werden würde, was rund zwei Monate nach Vertragsunterzeichnung schließlich auch der Fall war. Die Frage, was später einmal mit dem Drittelanteil der Mutter sein sollte, war damals kein Thema; tatsächlich teilte sie ihren Anteil später – wegen eines Streits mit dem Beklagten – nur unter den drei Klägerinnen auf.
[5] Die auf der Hofstelle befindlichen Gebäude werden von der Mutter bewohnt; der Stall ist (noch immer) für die Haltung von Ziegen in Verwendung. Die Mutter führte die Landwirtschaft bis etwa 2008 auf dieser Hofstelle fort und blieb dort wohnen, nachdem der Vater der Streitteile mit 52 Jahren verstorben war. Seither haben die Klägerinnen – ohne Beteiligung des Beklagten – das gesamte Grünland auf der Liegenschaft A an einen Bauern verpachtet. Die Substanz der Gebäude auf der Hofstelle ist alt und entspricht nicht mehr dem heutigen Standard als Wohnhaus oder Wirtschaftsgebäude (ihr Wert geht gegen Null). Bei den landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft A handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit.
[6] Über Antrag des Beklagten wurde im Jahr 2015 ein Teil seines Grundstücks B wieder in Freiland rückgewidmet.
[7] Die im Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft A hat insgesamt einen Wert von 1.188.756 EUR. Das dem Beklagten im Jahr 1984 ins Alleineigentum übertragene Grundstück B mit der derzeit vorliegenden Widmung ist ohne (eine für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht relevante) Dienstbarkeit 318.136 EUR wert, mit Berücksichtigung dieser Dienstbarkeit liegt der Wert bei 316.708 EUR.
[8] Eine Aufteilung der im Miteigentum der vier Geschwister stehenden Liegenschaft A in drei bzw vier Teile so, dass jedem Miteigentümer Grünland, Wald und auch ein Baugrund zugeteilt werden könnte, ist zwar theoretisch möglich, es könnte aber keine gleichwertige Teilung der Bauflächen erfolgen, ohne dass die neuen Grundgrenzen mitten durch die bestehenden Baulichkeiten verlaufen würden. Wenn man die Grundstücke in Längsstreifen teilen würde, um annähernd gleichwertige Teile zu erhalten, wäre es für potentielle Pächter uninteressant, einzelne dieser abgeteilten Grundstreifen zu bewirtschaften. Für eine Verpachtung müsste man auch nach der Teilung alle landwirtschaftlichen Flächen wieder gemeinsam an einen Pächter vergeben. Im Jahr 1996 teilte die Gemeinde den Streitteilen auf Anfrage schriftlich mit, dass eine Realteilung ihrer zusammenhängenden landwirtschaftlichen Gründe „keine Aussicht auf Genehmigung“ habe. Der Beklagte würde im Fall der Zuweisung eines Grundstücks an ihn seine Fläche einzäunen.
[9] Die Klägerinnen begehrten – neben mehreren im Revisionsverfahren nicht gegenständlichen Eventualbegehren – die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der vier Streitparteien an der Liegenschaft A unter Berücksichtigung des mit dem Notariatsakt vom 13. Jänner 1984 abgeschlossenen Teilungsvertrags und dessen Anrechnungsregeln, und zwar durch Begründung einer neuen Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft A durch die drei Klägerinnen mit einem Miteigentumsanteil von je einem Drittel.
[10] Der Beklagte wendete zusammengefasst ein, er habe sich bei der Teilungsvereinbarung 1984 nur zu einer Berücksichtigung des erhaltenen Werts im Rahmen der Realteilung verpflichtet, nicht aber im Rahmen einer Zivilteilung. Da es sich damals um eine landwirtschaftliche Grundparzelle gehandelt habe, müsse er sich außerdem nur den Wert einer solchen (und kein Bauland) anrechnen lassen. Beim Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1984 seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die Mutter später ihren Drittelanteil zu gleichen Teilen auf die vier Kinder übertragen werde, sodass dann alle vier je zu einem Viertel der gesamten Fläche Miteigentümer hätten werden sollen; nur unter dieser Voraussetzung habe sich der Beklagte zur Anrechnung des Werts der im Jahr 1984 erhaltenen Fläche bereit erklärt. Er wende auch Unzeit ein, weil im Bezug auf das Bewohnen der Hofstelle durch die Mutter und auf die Verpachtung der Flächen „unklare Rechtsverhältnisse“ bestünden. Die von den Klägerinnen begehrte Berücksichtigung des Teilungsvertrags 1984 sei außerdem „unschlüssig“.
[11] Das Erstgericht gab dem oben zusammengefasst wiedergegebenen Eventualklagebegehren statt und wies das Haupt-sowie die anderen Eventualbegehren (unbekämpft) ab.
[12] Weder die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen durch die Klägerinnen noch die Wohnverhältnisse der Mutter könnten die vom Beklagten eingewendete Unzeit des gegenständlichen Teilungsbegehrens begründen. Aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten komme eine echte Realteilung der Flächen nicht in Betracht. Rechne man die Werte der Liegenschaft A und den Wert des dem Beklagten im Jahr 1984 übertragenen Grundstücks B zusammen, so zeige sich, dass der Wert des dem Beklagten 1984 zugewiesenen Grundstücks B höher sei als sein Anteil von einem Sechstel der Gesamtsumme. Die ältere Rechtsprechung habe zwar eine Realteilung unter Zuweisung gemeinsamer Quoten an einzelnen Teilen als unzulässig angesehen, diesen Entscheidungen seien aber solche Fälle zugrunde gelegen, in denen es dadurch zu einer „aufgezwungenen“ Miteigentümerschaft gekommen wäre. Daher sei inzwischen auch schon entschieden worden, dass einer solchen Vorgangsweise nichts entgegenstehe, sofern die betroffenen Miteigentümer der Bildung einer solchen neuen Miteigentümerschaft zugestimmt hätten. Auch hier sei daher – nach Anrechnung des bereits erhaltenen Grundstückswerts – die begehrte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter Bildung einer neuen Miteigentümerschaft der Klägerinnen zu bewilligen.
[13] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten dagegen nicht Folge.
[14] Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten sei das vom Erstgericht zuerkannte (Eventual-)Klagebegehren nicht unschlüssig. Die Teilungsvereinbarung aus dem Jahr 1984 sei vom Wortlaut her und nach dem dazu festgestellten Parteiwillen eindeutig: Der Beklagte habe mit den Klägerinnen vertraglich vereinbart, sich den Wert des ihm übertragenen Grundstücks B mit Baulandwidmung (und nicht bloß als landwirtschaftliche Fläche) anrechnen zu lassen. Zwar gebe es keine gesetzliche Anrechnungsverpflichtung, aber die Vereinbarung aus dem Jahr 1984 führe dazu, dass er sich den Wert des ihm damals übertragenen Grundstücks anrechnen lassen müsse. Da die Gleichbehandlung aller Teilhaber bei der Realteilung auch im gerichtlichen Verfahren der Disposition der davon Betroffenen unterliege, sei die begehrte Realteilung durch Begründung einer neuen Miteigentumsgemeinschaft der Klägerinnen unter Berücksichtigung dieser Anrechnung möglich. Der Einwand des Beklagten, dass die Klägerinnen einer solchen Begründung einer neuen Miteigentümergemeinschaft nicht zugestimmt hätten, sei schon wegen der Formulierung des Klagebegehrens unberechtigt.
[15] In seiner außerordentlichen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im abweisenden Sinn, hilfsweise wird deren Aufhebung begehrt.
[16] Die Klägerinnen beantragen in der ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.
[17] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig . Sie ist jedoch nicht berechtigt .
[18]1.1 § 830 Satz 2 ABGB gewährt jedem Miteigentümer einen unbedingten schuldrechtlichen (Teilungs-)Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ( RS0013249 ), der in der Regel keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf. Die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs-und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen ( RS0013247 ; 5 Ob 64/17y). Gemäß § 843 ABGB ist die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft durch die Naturalteilung (Realteilung) die Regel und jene durch Zivilteilung die Ausnahme. Das Gesetz räumt der Realteilung damit den Vorrang ein. Die Zivilteilung kommt nur in Betracht, wenn eine Realteilung nicht möglich ist ( RS0013236 ).
[19]1.2 In der älteren Rechtsprechung wurde eine Realteilung unter Zuweisung gemeinsamer Quoten an einzelnen Teilen des Gemeinschaftsguts als unzulässig angesehen, weil Miteigentümer nicht zur Eingehung neuer Eigentümergemeinschaften gezwungen werden sollten (RS0013859; RS0013832 [T2]). In jüngeren Entscheidungen hat der Fachsenat ausgesprochen, dass aufgrund der Möglichkeit des Nebeneinanders von Real-und Zivilteilung sowohl die Einschränkung der realen Teilungsmasse als auch ihre Verschiedenbehandlung anerkannt sei; dies unter der Voraussetzung, dass dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird (vgl RS0013243 [T3]). Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt demnach auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen (vgl RS0126365; zur [Real-]Teilung ins Wohnungseigentum durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft: RS0124807; RS0101771 [T14]). Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichbehandelt werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind (RS0126365 [T3]).
[20] 1.3 Auch in der Lehre wird die Zulässigkeit einer „Spaltung“ (Teilung) der Miteigentümergemeinschaft (in Gruppen) grundsätzlich befürwortet, und zwar zumindest dann, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll erscheine und ihr keine schutzwürdigen Interessen entgegenstünden ( Klausberger in Fenyves / Kerschner / Vonkilch , Klang 3 § 830 Rz 37; in „wirtschaftlich sinnvollen Sonderfällen“ befürworten auch H. Böhm / Palma in Kletečka / Schauer , ABGB-ON 1.03 § 830 Rz 26, eine solche „Teilung in Gruppen“, also die Bildung neuer Miteigentümergemeinschaften). Dazu wird auch auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine teilweise Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich einzelner Sachen oder selbständiger Bestandteile möglich ist ( Tanczos / Eliskases in Rummel / Lukas, ABGB 4 § 830 Rz 8 mwN). Ablehnende Auffassungen zu diesem Thema gibt es – soweit überblickbar – nicht.
[21] 2.1 Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien im Jahr 1984 in einer von allen Beteiligten getroffenen vertraglichen Vereinbarung darüber geeinigt, dass dem Beklagten ein (durch Teilung neu geschaffenes) Grundstück (B) ins Alleineigentum übertragen und dass dessen Wert bei einer künftigen Realteilung der verbleibenden Liegenschaften (Liegenschaft A) unter den vier Geschwistern entsprechend berücksichtigt werden sollte. Dies kommt einer vorweggenommenen Einigung darüber gleich, dass anlässlich einer solchen späteren Realteilung in einem Verfahren über die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft im Wege dieser Anrechnungsregelung das Anteilsrecht des Beklagten entsprechend reduziert werden sollte. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, unterliegt schon nach der bisherigen Rechtsprechung die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der von der Teilung Betroffenen. Dabei kommt es auf den Grundsatz, dass nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, nicht an, wenn die von einer Anteilsminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind ( RS0126365 [T3]; RS0013854 [T10]; RS0013856 [T12]).
[22] 2.2 Da eine solche Parteiendisposition über die Gleichbehandlung der Miteigentümer auch während eines anhängigen Verfahrens über eine Teilungsklage zulässig ist, spricht grundsätzlich nichts dagegen, den Parteien auch die Möglichkeit einzuräumen, dieses Ergebnis durch eine von ihnen bereits vorher wirksam vereinbarte Berücksichtigung eines wertmäßigen Ausgleichs für den vorab nur einem bestimmten Miteigentümer zugewiesenen Anteil am Gemeinschaftsgut zu erzielen. Die vertragliche Übertragung eines – wie hier: aus dem Gemeinschaftsgut herausgelösten – Teils der gemeinsamen Sache ins Alleineigentum kombiniert mit der Vereinbarung einer entsprechenden Anrechnung des Werts dieser vorab erhaltenen Zuwendung für den Fall einer späteren Gesamtaufteilung des restlichen Gemeinschaftsguts lässt sich mit den wiedergegebenen Grundsätzen vereinbaren. Dies auch dann, wenn eine solche Anrechnung zur Folge hat, dass nach Gegenüberstellung und Berücksichtigung der konkreten Werte für denjenigen Miteigentümer, der zuvor schon einen Teil der gemeinsamen Sache erhalten hat, kein weiterer Anteil (oder eine Ausgleichszahlung) verbleibt.
[23] 2.3 In der Entscheidung 5 Ob 103/17h hat der Senat hervorgehoben, dass es in der Dispositionsbefugnis der Parteien liegt, sich im Fall der Naturalteilung auf eine Zuweisung eines Grundstücks an zwei Beteiligte (dort Beklagte) als Hälfteeigentümer zu einigen, und dass sich der weitere Miteigentümer (dort Kläger) einer solchen – für seine Rechtsposition nicht relevanten – Einigung nicht erfolgreich widersetzen kann. In vergleichbarer Weise können die Miteigentümer eine solche Einigung auch (teilweise) vorwegnehmen und damit schon vor einem Verfahren über die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dafür sorgen, dass der dem einen Teilhaber aus dem Gemeinschaftsgut bereits vorab zugewiesene Wert dann im Teilungsverfahren entsprechend berücksichtigt wird. Die von den Parteien im Notariatsakt 1984 vereinbarte Anrechnungspflicht bedeutet daher – entgegen der Rechtsansicht des Beklagten – kein „Verdrängen“ des Miteigentümers „ohne Ausgleich aus der gesamten Sache“, sondern sie führt im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Behandlung der Miteigentümer im Rahmen der späteren (gerichtlichen) Realteilung, die einvernehmlich (vertraglich) bereits im Jahr 1984 gleichsam „begonnen“ (oder teilweise vorweggenommen) wurde.
[24] 2.4 Aufgrund der vom Erstgericht ermittelten Werte der im Miteigentum aller Geschwister stehenden Liegenschaft A sowie des dem Beklagten im Jahr 1984 zugewiesenen Grundstücks B ergibt sich, dass ein Sechstel der Summe dieser Beträge (unabhängig davon, ob mit oder ohne Berücksichtigung der Dienstbarkeit) weniger ausmacht als den Wert des Grundstücks B, das der Beklagte bereits vorab erhalten hat. Dies wird im Rechtsmittel des Beklagten, das weder Beträge noch Rechenbeispiele anführt, daher auch nicht angezweifelt.
[25] 3.1 Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe die Formulierung des Vertragstextes im Notariatsakt 1984, die ausdrücklich eine „teilweise Vorwegnahme“ enthalte, unzulässig in eine „gänzliche Vorwegnahme“ uminterpretiert. Dem ist zu erwidern, dass der Beklagte mit seiner Auffassung den – für die Auslegung der Vereinbarung maßgeblichen (vgl RS0017817 [T3]) – Gesamtzusammenhang der vertraglichen Regelung anlässlich der Übertragung des aus dem Gemeinschaftsbesitz der Parteien herausgelösten Grundstücks (auf dem der Beklagte damals nach dem Inhalt des Vertrags beabsichtigte, ein Wohnhaus zu errichten) in sein Alleineigentum außer Acht lässt: Im Notariatsakt 1984 wird mehrmals wiederholt, dass sich der Beklagte dazu verpflichtet, sich den „Grundwert [...] berechnet zum Zeitpunkt der Realteilung in sein Teilungsbetreffnis ein-bzw. anrechnen zu lassen“. Wegen der von ihm geplanten Wohnhauserrichtung seien „die übrigen Vertragsparteien [...] überein gekommen“, ihm dieses Grundstück ins Alleineigentum zu übertragen. In diesem Zusammenhang lässt sich die Wortfolge „in teilweiser Vorwegnahme der zukünftigen Realteilung“ durchaus so verstehen, dass damit zunächst nur dem einen (ältesten) Kind bereits ein eigenes Grundstück zugewiesen werden und später auch zwischen den übrigen Geschwistern eine geeignete Aufteilung erfolgen sollte. Das Wort „teilweise“ kann daher darauf bezogen werden, dass diese Vereinbarung zunächst nur den (ältesten) Sohn/Bruder betraf. Jedenfalls findet sich im Vertragstext – entgegen der Rechtsansicht des Beklagten – kein Anhaltspunkt dafür, dass unabhängig von den Werten der Anteile in jedem Fall einer späteren Realteilung zwingend auch der Beklagte noch einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen oder auf eine Ausgleichszahlung haben müsste. Für dieses Ergebnis der Auslegung durch die Vorinstanzen sprechen auch die ergänzenden Feststellungen zum Parteiwillen der Beteiligten beim Abschluss des Notariatsakts im Jahr 1984: Die Parteien gingen davon aus, dass die Liegenschaft A später in natura zwischen den (übrigen) Geschwistern aufgeteilt werden wird und nicht ein allfälliger Erlös nach einem Verkauf; sie dachten alle nicht darüber nach, ob der Beklagte später noch weitere Ansprüche neben dem ihm übertragenen Grundstück B haben würde.
[26] 3.2 Der Beklagte vermisst eine Feststellung über die Zustimmung der Klägerinnen zur Realteilung durch Bildung einer neuen Miteigentumsgemeinschaft. Das Berufungsgericht hat diesem Einwand entgegengehalten, dass die Formulierung des Klagebegehrens eine entsprechende Zustimmung der Klägerinnen impliziere. Dem vermag der Beklagte kein stichhaltiges Argument zu erwidern. Soweit der Beklagte behauptet, die Zustimmung der Klägerinnen zur Miteigentumsgemeinschaft beziehe sich „nach den Feststellungen nur auf weniger Flächen als im Klagebegehren“, missversteht er die Ausführungen des Erstgerichts zu den aufgrund der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke grundsätzlich in Betracht kommenden, allerdings aus unterschiedlichen Gründen nicht geeigneten Varianten einer Realteilung.
[27] 3.3 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Bewertung des ihm im Jahr 1984 übertragenen Grundstücks als Bau-oder Freiland ist für das Ergebnis der Entscheidung nicht präjudiziell (vgl dazu RS0088931 ): Der Beklagte bestreitet selbst nicht, dass die Umwidmung des ihm übertragenen Grundstücks B schon vor Abschluss des Teilungsvertrags beschlossen und nur kurze Zeit nach dem 13. Jänner 1984 auch von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Dem entsprechend rechnet er auch selbst nicht vor, welche Werte sich aus einer Bewertung des ihm übertragenen Grundstücks B als Freiland ergeben würden. In der – auch von den Vertragsparteien bei Abschluss der Teilungsvereinbarung zugrunde gelegten – Widmung als Bauland hat er aber im Jahr 1984 bereits mehr erhalten als einem Sechstel der Summe der Werte der Liegenschaft A und des Grundstücks B entspricht. Die Gleichartigkeit der Grundstücke war im Verfahren nie zweifelhaft.
[28]3.4 Klarstellend ist daher festzuhalten, dass im gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft nach den §§ 830 ff ABGB im Rahmen der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung eine von sämtlichen Beteiligten vertraglich vereinbarte Anrechnungsverpflichtung, die im Zusammenhang mit einer früheren Übertragung eines Anteils am Gemeinschaftsgut auf einen Miteigentümer stand, berücksichtigt werden kann.
[29]4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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