Eine Realteilung unter Zuweisung gemeinsamer Quoten, z.B. im Verhältnis 2:1 unter Zuweisung eines gemeinsamen 2/3-Anteiles an zwei der insgesamt drei Miteigentümer ist grundsätzlich unzulässig ( vgl MietSlg 33062; JBl 1969,279 ).
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