Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Februar 2026, GZ 3 R 256/25v-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. September 2025, GZ 6 C 5/25p-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der hier Beklagten als Betreibender gegen die Klägerin als Verpflichtete mit Beschluss vom 10. April 2025 aufgrund von drei näher bezeichneten vollstreckbaren (deutschen) Exekutionstiteln zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von insgesamt 56.742,27 EUR sA die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs der Verpflichteten auf Auszahlung des anteiligen Kaufpreises aus einem Kaufvertrag aus November 2024 über eine bestimmte im Sprengel des Erstgerichts gelegene Liegenschaft.
[2] Die Exekutionsbewilligung und der Auftrag zur Drittschuldnererklärung wurden dem Treuhänder am 18. April 2025 zugestellt.
[3] Die in Belgien lebende Klägerin hatte bereits im April 2022, als zwischen ihr und dem Gesamtrechtsvorgänger der Beklagten hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Exekutionsverfahren gemäß § 352 EO anhängig war, ihrem in Deutschland wohnhaften Ehemann mit notariell beglaubigt unterfertigtem Abtretungsanbot die ihr zustehende Forderung aus dem künftigen Verkaufs- oder Versteigerungserlös ihres Anteils an der Liegenschaft zahlungshalber (zum Zweck der Tilgung einer gegen sie bestehenden Forderung ihres Ehemanns) zur Abtretung angeboten. Dieses Anbot wurde vom Ehemann der Klägerin mit notariell beglaubigt unterfertigter Annahmeerklärung vom 27. April 2022 angenommen. Der Rechtsvertreter der Klägerin verständigte mit Schreiben vom 24. März 2025 sowohl den Rechtsvertreter der Beklagten als auch den Drittschuldner (Treuhänder) von der bereits im April 2022 erfolgten Abtretung der Kaufpreisforderung der Klägerin.
[4] In ihrer Oppositionsklage brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die exekutiv betriebene Forderung bereits vor der Bewilligung der Exekution getilgt worden sei. Die Streitteile hätten vereinbart, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Betrag von 73.005,73 EUR als Gesamttilgung und Abgeltung für die Löschung der Belastungen dienen sollte, und der Treuhänder habe diesen Betrag überwiesen, wodurch die betriebene Forderung getilgt und erloschen sei.
[5] Die Beklagte wendete ein, dass das Erstgericht nicht zuständig sei und die Klägerin mit Abtretungserklärung vom 27. April 2022 die gesamte Kaufpreisforderung abgetreten habe, weshalb ihr die Aktivlegitimation fehle.
[6] Das Erstgerichtverwarf die Einreden der Unzuständigkeit sowie der Unzulässigkeit des Rechtswegs und wies das Klagebegehren ab. Die (nach deutschem Recht zu beurteilende) Zession der Kaufpreisforderung im Jahr 2022 sei auch ohne Verständigung des damals noch unbekannten Drittschuldners wirksam gewesen. Im Hinblick auf § 300a Abs 1 EO sei die Forderungsexekution daher ins Leere gegangen, was dazu führe, dass sie als beendet anzusehen sei. Das Klagebegehren sei daher ohne nähere Prüfung der geltend gemachten Oppositionsgründe abzuweisen.
[7] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine wegen einer Zession gemäß § 300a EO ins Leere gegangenen Forderungsexekution beendet sei.
[8] Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Stattgebung ihrer Klage an; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[9] Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[11] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769 [T9, T13]). Eine bei Einbringung des Rechtsmittels allenfalls tatsächlich aufgeworfene Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO verliert daher ihre Erheblichkeit, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwischenzeitlich geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]).
[12] Dies ist hier der Fall.
[13] 2.1 Im Parallelverfahren der Streitteile zu 3 Ob 87/26d hat der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit einer Exekution voraussetzt, die der Durchsetzung des bekämpften Anspruchs dient, weil Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO „im Zuge des Exekutionsverfahrens“, also nur in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution erhoben werden können. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die Forderungsexekution nicht nur dann beendet ist, sobald der betreibende Gläubiger nach Überweisung zur Einziehung durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat (RS0012385; RS0001245), sondern auch schon dann, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet.
[14] 2.2 Gemäß § 300a Abs 1 EO erfasst das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Wurde die gepfändete Forderung bereits vor Zustellung des Zahlungsverbots zediert, so geht die Exekution daher schlicht ins Leere (3 Ob 87/26d mwN). Da eine in dieser Hinsicht wirksam abgetretene Forderung nicht im Sinn des § 37 Abs 1 EO „durch die Exekution betroffen“ sein kann, ist in einem solchen Fall eine Exszindierungsklage überflüssig und daher abzuweisen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen.
[15] 2.3 Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die vorliegende Oppositionsklage. Ist eine Forderungsexekution – wie hier die Anlassexekution – zufolge vorheriger Abtretung der gepfändeten Forderung ins Leere gegangen, so steht fest, dass die Hereinbringung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung in diesem Verfahren von vornherein ausgeschlossen war. Damit ist aber keine Exekution (mehr) „im Zuge“, die aus Anlass einer erfolgreichen Oppositionsklage eingestellt werden könnte. Eine solche Exekution ist daher trotz ihrer völligen Erfolglosigkeit als beendet anzusehen u nd eine dazu erhobene Oppositionsklage abzuweisen.
[16] 2.4 Auch der Hinweis der Klägerin auf den im Juni 2025 vom Treuhänder vorgenommenen Gerichtserlag des Forderungsbetrags samt Bezugnahme auf die Entscheidung zu 3 Ob 12/87 kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil der angesprochene Gerichtserlag an der bereits Jahre zuvor wirksam erfolgten Abtretung der gepfändeten Forderung nichts ändern konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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