Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richter und Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Mariella Hackl, Rechtsanwältin in Kirchbach-Zerlach, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 11.160 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 26. März 2026, GZ 53 R 10/26s-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 31. Oktober 2025, GZ 2 C 900/24z-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen deren mit jeweils 1.032,90 EUR (darin jeweils 172,15 EUR USt) bestimmte Kosten der jeweiligen Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger kaufte Anfang 2022 von der Beklagten einen gebrauchten PKW um 39.500 EUR. Er hatte keinen Kontakt mit ihr persönlich, die gesamte Abwicklung erfolgte über einen bei der Nebenintervenientin angestellten Autoverkäufer. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Beklagte für Zusagen, die der Autoverkäufer dem Kläger machte und die dieser in einer E-Mail vom 22. 1. 2022 zusammengefasst hatte, einzustehen hat.
[2] Das Erstgericht verneinte dies und wies das Klagebegehren, das der Kläger auf die Nichterfüllung dieser Zusagen stützt, ab.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es habe sich um einen Vermittlungsverkauf gehandelt, wobei der Nebenintervenientin als Vertreterin der Beklagten die Beschränkung der erteilten Vollmacht bewusst gewesen sei. Diese Vollmacht habe die Zusage der Durchführung der vom Kläger angesprochenen Reparaturen und Instandsetzungen laut E-Mail vom 22. 1. 2022 nicht gedeckt. Jedenfalls in Bezug auf die Zusatzvereinbarung sei die Nebenintervenientin (bzw ihr Autoverkäufer) Vertreter ohne Vollmacht gewesen.
[4] Die Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle zum Umfang der Vollmacht beim Vermittlungsverkauf eines Fahrzeugs.
[5] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers , in der er die Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung begehrt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.
[6] Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage als „unzulässig abzuweisen“.
[7] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässigund kann auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[8] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[9] 2. Die Auslegung des Umfangs einer Vollmacht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0044358 [T36]; RS0019533 [T2]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, es wäre dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte (8 Ob 78/17d). Dass dazu – allenfalls – eine höchstgerichtliche Entscheidung konkret zu einem Vermittlungsverkauf eines Gebrauchtwagens fehlt, ändert daran nichts. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zur angeblich erheblichen Frage, welche Rechtswirkung einer Blankounterschrift zukommt und unter welchen Voraussetzungen sich der Vollmachtgeber ein Überschreiten oder einen Missbrauch der Vollmacht durch den Vermittler gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner zurechnen lassen muss, nicht vor.
[10] 3. Den Revisionsausführungen liegt ein unrichtiges Verständnis des vom Berufungsgericht angenommenen Geständnisses in Bezug auf die Blankounterfertigung des Kaufvertrags durch die Beklagte zugrunde. Tatsächlich wurde nach den Feststellungen das Blankokaufvertragsformular von der Beklagten (erst) am 27. 2. 2022 unterfertigt, obwohl dieses weder Informationen zum Kaufpreis noch zum Käufer enthielt. Nur diese Tatsache wertete das Berufungsgericht als schlüssig zugestanden im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO. Der Umfang einer durch diese Blankounterschrift – allenfalls – erteilten Vollmacht ist aber eine Frage der Auslegung dieser Erklärung und damit der rechtlichen Beurteilung, die daher nicht Gegenstand eines Geständnisses sein kann (vgl RS0017882 ; 5 Ob 225/24k [Rz 22] ). Das Berufungsgericht ging daher nicht etwa davon aus, die Beklagte habe das ergänzende Vorbringen des Klägers, ihre Blankounterfertigung sei dahin auszulegen, dass sie sämtlichen Vertragsvarianten uneingeschränkt zustimmen wollte, insgesamt zugestanden. Der behauptete Widerspruch zwischen der Blankounterfertigung des Kaufvertragsformulars und der Beschränkung der Innenvollmacht der Beklagten an die Nebenintervenientin liegt daher nicht vor.
[11] 4. Die Anwendung von Vollmachtsrecht ungeachtet des von der Beklagten blanko unterfertigten Kaufvertragsformulars ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung zur Blankettunterzeichnung einer Urkunde (vgl RS0019817; RS0019820; RS0014852) ist hier nicht einschlägig, weil sich nach den Feststellungen die von der Beklagten durch ihren Vertreter (an den Vertreter der Nebenintervenientin) zuvor erteilte Vollmacht (siehe E-Mail vom 20. 1. 2022) unmissverständlich auf einen Kaufpreis von 37.000 EUR bei einer Verkaufsprovision von 1.000 EUR und einem Gesamtreparaturkostenaufwand von 11.000 EUR bezog, sodass der Verkäuferin 25.000 EUR verbleiben sollten. So wurde die Vollmacht vom Vertreter der Nebenintervenientin auch angenommen. Festgestellt wurde weiters, dass die Beklagte der Nebenintervenientin Vorgaben für den Verkauf des Fahrzeugs machte und Änderungen aufgrund der Verhandlungen mit dem Kläger jeweils die Zustimmung der Beklagten brauchten (so etwa der Umstand, dass ihr letztlich aufgrund weiterer noch durchgeführter Reparaturen nur ein Barkaufpreis von 22.500 EUR verblieb). Damit ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die erst im Februar 2022 von der Beklagten blanko unterfertigte Kaufvertragsurkunde sei nicht als uneingeschränkte Ausfüllermächtigung (vgl RS0019817 [T1]) an die Nebenintervenientin oder gar den Kläger zu verstehen. Auch dass die Beklagte damit nicht etwa eine Rücknahme der Beschränkung ihrer Vollmacht an die Nebenintervenientin erklären und dieser eine unbeschränkte Vollmacht für beliebige Zusagen in ihrem Namen erteilen wollte, ist nicht korrekturbedürftig; dies zeigt schon der Umstand, dass Änderungen an den im Weg der E-Mail-Korrespondenz ausgetauschten Anboten jeweils die Einbindung und Zustimmung der Beklagten erforderten und dies dem Kläger gegenüber auch kommuniziert worden war. Die Übermittlung der blanko von der Beklagten zu unterschreibenden Kaufvereinbarung ohne Kaufpreis und Namen des Käufers erfolgte nach den Feststellungen des Erstgerichts überdies durch den Autoverkäufer der Nebenintervenientin mit der Bitte um Unterfertigung, was nach dem Empfängerhorizont nicht anders verstanden werden konnte, als dass dieses blanko zu unterfertigende Formular (nur) der tatsächlichen Abwicklung des Verkaufs (insbesondere der Ummeldung) im Rahmen der von der Beklagten zuvor erteilten Vollmacht dienen sollte. Eine unbeschränkte Ausfüllermächtigung dieses Blankokaufvertrags, auf die der Kläger vertrauen hätte dürfen, aufgrund der konkreten Umstände zu verneinen, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[12] 5. Warum sich die Beschränkung der Vollmacht der Beklagten an die Nebenintervenientin nur auf das Innenverhältnis beziehen und daher lediglich einen Vollmachtsmissbrauch bewirken sollte, stellt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Beschränkungen einer Innenvollmacht gelten unabhängig davon, ob der Dritte sie kennt. Das tatsächliche Bestehen der Vollmacht im vom Vertreter behaupteten Umfang ist daher sein Risiko (vgl 6 Ob 820/80 = RS0019363 ; 3 Ob 550/94 = RS0019615 ; RS0020251 [T10]). Eine Rechtsscheinwirkung der Blankounterschr ift auf dem der Ummeldung dienenden Kaufvertragsformular dahin, dass der Kläger auf eine völlig unbeschränkte (Abschluss-)Vollmacht der Beklagten an die Nebenintervenientin vertrauen hätte dürfen, haben die Vorinstanzen vertretbar verneint, zumal der Kaufvertragsabschluss im Weg der E-Mail-Korrespondenz ja bereits vor Übermittlung dieser Blankokaufvertragsurkunde erfolgt war.
[13] 6. Eine nachträgliche Genehmigung der Zusagen des Autoverkäufers der Nebenintervenientin an den Kläger durch die Beklagte lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, zumal sie von dieser Zusatzvereinbarung ja keine Kenntnis hatte. Wenn aber die Beklagte nichts von der vollmachtslos abgeschlossenen Zusatzvereinbarung wusste, kommt auch eine Genehmigung durch Erfüllung des Kaufvertrags durch sie nicht in Betracht. Auch eine Genehmigung durch Vorteilszuwendung seitens der Beklagten (die nachträglich nur eine Reduktion des Kaufpreises um 2.500 EUR akzeptiert hatte) scheidet daher aus (vgl RS0125514 ; RS0014363 ;RS0019623).
[14] 7. Welche rechtlichen Konsequenzen der Revisionswerber aus der angeblich nicht ausreichenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem „geänderten Kaufpreis und dem geänderten Betrag, der der Beklagten letztlich verbleiben soll“ ableiten will, ist nicht klar. Warum eine mit Zustimmung der Beklagten nachträglich gegenüber den ursprünglich der Nebenintervenientin erteilten Beschränkungen geänderte Abwicklung einen Hinweis darauf liefern sollte, in Wahrheit habe die Beklagte ohnedies unbeschränkte Vollmacht erteilt, erschließt sich nicht. Dass die in der der Beklagten nicht bekannten Zusatzvereinbarung genannten Kosten für weitere Reparaturarbeiten nicht von der ursprünglichen Vorgabe der Beklagten (und den von ihr akzeptierten Reparaturkosten von 11.000 EUR, die sie gezahlt hatte) gedeckt waren, ergibt sich aus den Feststellungen. Selbst wenn einzelne dieser Arbeiten neuerlich Gegenstand der Zusatzvereinbarung gewesen sein sollten, erschließt sich nicht, weshalb der Kläger (ein weiteres Mal) Anspruch auf Ersatz der Kosten hiefür haben sollte, die – mit Zustimmung der Beklagten – ohnedies vorweg von ihr bereits finanziert worden waren.
[15] 8. Fragen zum Offenlegungsgrundsatz stellen sich nicht, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts allen Beteiligten klar war, dass es um einen Vermittlungsverkauf des Fahrzeugs ging, sodass auch für den Kläger kein Zweifel bestehen konnte, dass die Nebenintervenientin bzw deren Mitarbeiter als Vertreter nicht für sich selbst, sondern für die Beklagte als Geschäftsherrin tätig wurden ( RS0088884 ; RS0019516 [T4, T5, T11, T12]) . Ob sich diese Offenlegung auch auf die vom Mitarbeiter der Nebenintervenientin eigenmächtig getätigten Zusagen in der Zusatzvereinbarung bezog, bedarf keiner näheren Erörterung, weil es insoweit nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanzen schon an der ausreichenden Vertretungsmacht der Nebenintervenientin fehlte.
[16] 9. Damit ist die Revision zurückzuweisen.
[17] 10. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Kläger der Beklagten und der Nebenintervenientin die Kosten der jeweiligen Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden