Lag nicht etwa eine offene, unbegrenzte Vollmacht vor, die lediglich im Innenverhältnis beschränkt war, sondern nur eine beschränkte Einzelvollmacht im Sinne der §§ 1006, 1007 ABGB, kann der Gewaltgeber nur im Rahmen dieser Bevollmächtigung durch Vertrag verpflichtet werden. Wer ohne Kenntnis der Vollmachtserteilung oder des Vollmachtsumfanges im Vertrauen auf die Angabe des angeblich Bevollmächtigten hin sich mit diesem einläßt, handelt auf seine eigenen Gefahr, und zwar sowohl bezüglich der Vollmacht überhaupt wie wegen ihres Umfanges.
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