Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 46.767,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2026, GZ 4 R 85/26m-15, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen ( RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu II.
[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[3] Die Beklagte hat in ihrer Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Zu III.
[4] Angesichts der teilweisen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten , vom 16. 4. 2026, und zu C-77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist hier auch keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich (vgl 4 Ob 46/26g,6 Ob 53/26a mwN ).
[5] Gegen die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommene Verbrauchereigenschaft des Klägers – der nach den Feststellungen als Privatperson zu Unterhaltungszwecken Slotspiele von Österreich aus auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten spielte – vermag die Revision nur die Höhe des Spielvolumens ins Treffen zu führen. Damit zeigt sie im Hinblick auf die Entscheidung C-774/19, Personal Exchange International , in der die Verbrauchereigenschaft eines professionellen Pokerspielers mit hohen Gewinnen in kurzer Zeit bejaht wurde, jedoch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf (ergangen zur EuGVVO; zum Kohärenzerfordernis zum anwendbaren Recht s aber C-77/24, Wunner , Rn 40).
[6] Hinsichtlich der weiteren Revisionsargumente genügt es, auf die bereits dazu veröffentlichten Entscheidungen zu verweisen (zur selben Beklagten s jüngst etwa 4 Ob 46/26g,3 Ob 57/26t, 6 Ob 53/26a jeweils mwN).
[7] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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