Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. *, 2. * GmbH, *, beide vertreten durch die Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung (Streitwert: 30.000 EUR) und Rechnungslegung (Streitwert: 1.000 EUR) sowie Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei und den Rekurs der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2026, GZ 4 R 139/25b-29, den
Beschluss
gefasst:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben jeweils hochpreisige Trinkgläser.
[2] Der Erstbeklagte entstammt einer Glasbläser-Familie und ist seit Jahrzehnten als Glasmacher und Glasdesigner tätig. Bis 2009 war er bei der Klägerin beschäftigt. Im Zuge seines Ausscheidens schloss er (unter anderem) mit der Klägerin einen gerichtlichen Vergleich. Demnach erwarb die Klägerin nach Zahlung von 80.000 EUR sämtliche Immaterialgüterrechte betreffend eine bestimmte Glasserie sowie sämtliche Rechte an den vom Erstbeklagten entwickelten (und im Vergleich näher definierten) „trinkrelevanten“ Gläsern sowie an den daraus ableitbaren Weiterentwicklungen. Vom Erstbeklagten produzierte und vertriebene Glaswaren, bei denen es sich nicht um „trinkrelevante“ Gläser handelte, sollten nicht vom Vergleich erfasst sein. Die Produktion und der Vertrieb von „trinkrelevanten“ Gläsern sollte dem Erstbeklagten „nicht bzw nur mit ausdrücklicher Zustimmung“ der Klägerin gestattet sein. Sollte der Erstbeklagte neue Designs für Trinkgläser entwickeln, räumte er der Klägerin die Option zum Erwerb allfälliger Immaterialgüterrechte ein. Falls die Kaufoption nicht ausgeübt würde, sollte der Erstbeklagte das Design an Dritte verkaufen dürfen, die jedoch beim Vertrieb der Gläser keinen Zusammenhang mit dem Nachnamen des Erstbeklagten herstellen dürften.
[3] Ab April 2018 wollte * den Erstbeklagten als Chefglasdesigner für die noch zu gründende Zweitbeklagte gewinnen; im September 2018 wurde diesbezüglich eine Einigung erzielt. Ende 2018 entwickelte der Erstbeklagte „im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit für die Zweitbeklagte“ eine neue Glasserie. Anfang 2019 wurde die Zweitbeklagte unter Beteiligung eines weiteren Hauptfinanciers gegründet; der Erstbeklagte ist seit deren Gründung mit einem Anteil von 2,2 % Minderheitsgesellschafter der Zweitbeklagten „ohne Sonderrechte“.
[4] Die Klägerinbegehrt vom Erstbeklagten – gestützt auf den erwähnten Vergleich sowie auf Bestimmungen des UWG – neben der Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR die Unterlassung, die Rechte für die Produktion, den Vertrieb sowie das Design der „trinkrelevanten“ Gläser, welche der Erstbeklagte gemäß dem genannten Vergleich der Klägerin schulde, der Zweitbeklagten zugänglich zu machen, sowie von der Zweitbeklagten neben der Rechnungslegung, es im geschäftlichen Verkehr mit Wein- und Trinkgläsern zu unterlassen, vom Erstbeklagten entworfene und dem Vergleich unterliegende Gläser anzubieten und/oder zu verkaufen.
[5] Die Beklagten streben mit einem Zwischenantrag auf Feststellung der teilweisen Nichtigkeit des Vergleichs wegen Sittenwidrigkeit an.
[6] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dass sich die dem Erstbeklagten im Vergleich auferlegte Verpflichtung, auf welche sich die Klägerin ausschließlich stütze, nur auf selbständige Tätigkeiten, nicht aber auf Entwicklungstätigkeiten als Angestellter beziehe, stelle die Klägerin gar nicht in Abrede. Nach dem festgestellten Ablauf der Entwicklung der Glasserie im Jahr 2018 sei der Erstbeklagte damals zwar formal noch nicht Angestellter der Zweitbeklagten gewesen; eine ihm nicht erlaubte selbständige Tätigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Dieses Vorgehen sei auch nicht als Umgehung und damit als verpönte Verleitung zu einem Vertragsbruch zu qualifizieren. Da der Erstbeklagte in seiner Entwicklungstätigkeit als Angestellter keinen Beschränkungen unterworfen sei, könne der Zweck der Beschränkung einer selbständigen Tätigkeit des Erstbeklagten nicht sein, der Klägerin eine Zugriffsmöglichkeit auf sämtliche künftig entwickelten Trinkgläser zu verschaffen, sondern nur ein selbständiges Auftreten des Erstbeklagten am Markt zu beschränken. Weil der Erstbeklagte nicht beabsichtigt habe, die in Rede stehende Glasserie anders als im Rahmen seiner erlaubten Angestelltentätigkeit auf den Markt zu bringen, habe er nicht unlauter gehandelt. Daher hätten die Beklagten keinen Rechtsverstoß zu verantworten. Eine Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vergleichs könne ebenso unterbleiben wie die Erörterung verjährungsrechtlicher Aspekte sowie von Fragen der Reichweite des Unterlassungsbegehrens.
[7] Dem Zwischenantrag auf Feststellung gab das Erstgericht statt. Das Berufungsgericht wies diesen mangels Präjudizialität zurück.
[8] Gegen die Klagsabweisung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin. Die Beklagten streben mit ihrem – unbeantworteten – Rekurs die Wiederherstellung der Stattgabe des Zwischenfeststellungsantrags an.
I. Zur Revision:
[9] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:
[10] 1.2. Zunächst führt die Klägerin ins Treffen, dass das Berufungsgericht die in der Berufung als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der Begründungspflicht im Bezug auf die Beweiswürdigung fälschlich als sekundären Feststellungsmangel behandelt habe.
[11] Die Klägerin kritisierte allerdings in ihrer Berufung die Begründung für eine (bloß angebliche) Tatsachenfeststellung, wonach die Designtätigkeit des Erstbeklagten „ im Rahmen einer Angestelltentätigkeit “ bei der Zweitbeklagten erfolgt sei. Tatsächlich hat das Erstgericht hingegen festgestellt, dass der Erstbeklagte das neue Glas „ im Hinblick auf “ seine (spätere) Angestelltentätigkeit entwickelt hat.
[12] In der Sache hat sich die Klägerin daher in ihrer Berufung nicht gegen eine unzureichend begründete Tatsachenfeststellung gewandt, sondern gegen die von ihr nicht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichts, das die Tätigkeit rechtlich als „ unmittelbare Vorbereitung “ auf das Angestelltenverhältnis und daher als „ im Rahmen “ desselben erbracht qualifizierte. Dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht als Begründungsmangel der Beweiswürdigung verstand, ist daher jedenfalls vertretbar.
[13] 1.3.Außerdem beanstandet die Klägerin, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge zu streng als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt habe. Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt aber in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0041835 [T10] ). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, derzufolge bekämpfte Feststellung und Ersatzfeststellung hinsichtlich des Beweisthemas korrespondieren müssen, begegnet keinen Bedenken (vgl3 Ob 36/22y Rz 17 ).
[14] 2.1.Auch mit ihrer Rechtsrüge zeigt die Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt etwa auch für die Auslegung einer Konkurrenzklausel (RS0101811 [T1] ).
[15] 2.2. Die Revision konzediert, dass der Erstbeklagte nach der Vertragslage in einem Angestelltenverhältnis „designen“ darf, wohingegen ihm diese Tätigkeit als Selbständiger verboten ist. Bei der Entwicklung der neuen Glasserie war der Erstbeklagte zwar nicht Angestellter. Der Annahme, dass er diese Tätigkeit als selbständiger Unternehmer ausgeübt hätte, steht aber die Feststellung entgegen, wonach die Entwicklung des Designs „im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit für die Zweitbeklagte“ erfolgt ist. Wenn nun das Berufungsgericht den Vergleich (nach seinem Zweck) dahin ausgelegt hat, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Verständnis redlicher Parteien einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn der Regelung gleichzuhalten ist, so ist diese Interpretation jedenfalls nicht korrekturbedürftig.
[16] 3.Die außerordentliche Revision ist daher in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
II. Zum Rekurs:
[17] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[18] 1.Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO erstmals zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ( RS0039705 [ T8, T9 ]).
[19] 2. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht ( RS0039600 ). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ( 7 Ob 62/21z [ Rz 9] ; RS0039709 ).
[20] 3.1. Das Vorliegen der Präjudizialität ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ( RS0039582). Präjudizialität iSd § 236 Abs 1 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren zumindest teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechtsverhältnisses oder Rechts abhängt. Ob der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewandt hat und jedes von ihnen selbständig eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren darstellt, ist dabei aber ohne Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, welcher dieser Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewandte Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, führen trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags ( RS0039531 ).
[21] 3.2. Diese Grundsätze stellen die Beklagten nicht in Abrede, doch vertreten sie im Kern die Rechtsansicht, dass es bei einer „ reinen, entscheidungsreifen “ Rechtsfrage, deren Beantwortung zu keinem „ qualitativen Mehr an Prozessaufwand “ führe, auf Präjudizialität nicht mehr ankommen solle.
[22]Diese Auffassung steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 236 Abs 1 ZPO, dem sich das Erfordernis der Präjudizialität eindeutig entnehmen lässt. Aber auch für eine teleologische Reduktion des § 236 Abs 1 ZPO besteht kein Raum: Die beiden oben genannten Erfordernisse treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach § 228 ZPO ( 9 Ob 67/25f [ Pkt 3. ]; 5 Ob 38/14w [ Pkt 2. ]; 10 Ob 6/07s ). Für eine Feststellungsklage wird in diesem Sinn verlangt, dass ein konkreter, aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht ( RS0039215 ;RS0039202 [T7] ; RS0039007 [ T4 , T5 , T7 ]). Mit der in der Hauptsache vorliegenden Entscheidung, die ohne Beantwortung der strittigen Rechtsfrage auskam, ist hier der konkrete Anlass zur Klärung der Rechtsfrage weggefallen.
[23] 4.Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu, sodass die Beklagten die dafür verzeichneten Kosten gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen haben.
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