Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin und Hofräte Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die Dr. Steiner&Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Pilz&Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 6.131,72 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2026, GZ 35 R 42/26z-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 16. Jänner 2026, GZ 5 C 482/25y-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Mieter eines Garagenstellplatzes. Die Beklagte wurde von einem Dritten beauftragt, im Bereich jenes Stellplatzes Instandhaltungsarbeiten an der Dehnfuge der Decke durchzuführen. Am Tag der Stemmarbeiten entfernte der Kläger sein Auto aus der Garage. An den anderen beiden Tagen wurde reprofiliert, wobei das Fahrzeug des Klägers von den Mitarbeitern der Beklagten abgedeckt wurde.
[2] Das Erstgericht wies die Klage, die auf Ersatz des durch eine unsachgerechte Vorgangsweise der Beklagten verursachten Fahrzeugschadens gerichtet war, ab. Das Auto sei „ordnungsgemäß“ abgedeckt worden und ein Schaden nicht feststellbar.
[3] Das vom Kläger angerufene Berufungsgerichtbestätigte dieses Urteil. Es verneinte die Aktenwidrigkeit der „Feststellung“, wonach das Fahrzeug „ordnungsgemäß“ abgedeckt worden sei. Das Verfahren des Erstgerichts sei zwar mangelhaft geblieben, weil ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen der behaupteten Schäden am Fahrzeug nicht eingeholt worden sei. Die Klage sei allerdings unschlüssig, weil der insofern beweispflichtige Kläger das für einen deliktischen Schadenersatzanspruch erforderliche Vorbringen zu § 1315 ABGB trotz mehrmaligen Einwands der Beklagten nicht erstattet habe. Auf die Beweis- und Rechtsrüge des Klägers ging das Berufungsgericht nicht ein.
[4]Da es zur Beweislast betreffend § 1315 ABGB und zur „ Interpretation des Vorbringens im Hinblick auf die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises “ keine „ klärende Rechtsprechung “ gebe, sei die Revision zuzulassen.
[5] Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit dem erkennbaren Ziel einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hingegen strebt mit ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision an.
[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[7] 1.Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Daher fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RS0043312 [T13]). Das bloße Aufstellen einer (gegenteiligen, unrichtigen) Rechtsbehauptung genügt regelmäßig nicht (vgl RS0043603 [T6]).
[8] 2.1.Hier behauptet die Revision lediglich, es sei von einer Beweislastumkehr auszugehen. Die Beklagte hätte zu beweisen, dass keine Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen vorliege und eine notdürftige Abdeckung die Schäden am Klagsfahrzeug nicht verursacht hätte. Der Vergleich mit den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (gemeint: 2 Ob 127/08b und 2 Ob 33/13m) zeige, dass von einer Unschlüssigkeit nicht auszugehen sei.
[9] 2.2. Diesen Ausführungen ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[10] 3.1.Der Geschädigte hat – wie sich schon aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung ergibt – sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Schädigung die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig (RS0124440). Die – sich nur auf Schädigung durch Unterlassung beziehende – gegenteilige Judikaturlinie (RS0026331) ist seit dem Jahr 2008 unter Hinweis auf die einhellige jüngere Lehre aufgegeben (2 Ob 127/08b). Einer weiteren „ klärenden Rechtsprechung “ bedarf es nicht.
[11] 3.2.Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit kann überdies stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0028925 [T12, T14]; RS0107261 [T3]). Auch ob das erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828 [T9]). Dass die Vorinstanzen hier den ihnen bei der Lösung dieser Rechtsfragen zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätten, behauptet die Revision selbst nicht.
[12] 4.1.Mangels einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ist die Revision daher zurückzuweisen.
[13] 4.2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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