JudikaturOGH

RS0124440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Der Geschädigte hat sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Schädigung die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig.

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