Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren * 2025, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters I*, und der väterlichen Großmutter E*, beide vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. Juni 2026, GZ 23 R 269/26w-74, den
Beschluss
gefasst:
Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Eltern der außer der Ehe geborenen Tochter vereinbarten die gemeinsame Obsorge mit hauptsächlichem Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter.
[2] Die Vorinstanzen übertrugen der Mutter die alleinige Obsorge für das Kind und wiesen den gegenläufigen Antrag des Vaters ab, ihr die Obsorge zu entziehen (Punkt 1.). Sie räumten dem Vater ein (unbegleitetes) Kontaktrecht zum Kind jeden Sonntag von 10:00 bis 13:00 Uhr sowie bei Wahrnehmung der Interaktionsberatung ein (Punkte 2. und 3.) und wiesen den Kontaktrechtsantrag der väterlichen Großmutter ab (Punkt 4.). Zudem verpflichteten sie beide Elternteile, eine Erziehungsberatung wahrzunehmen (Punkt 5.), und erkannten der Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu (Punkt 6.).
[3] Weder der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters noch der väterlichen Großmutterzeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[4] 1. Auch im Außerstreitverfahren kann einevom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8, T20]; RS0030748 [T2, T5, T18, T24]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf.
[5] Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (§§ 13, 31 Abs 1 AußStrG; RS0006319 [T6]). Es besteht kein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverständigen beizuziehen hätte (RS0006319 [T13]; 5 Ob 104/19h [Pkt 1.2] mwN). Gelangen die Vorinstanzen – wie im vorliegenden Fall – zum Ergebnis, dass die Erhebungen und fachpsychologischen Schlussfolgerungen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden, ist die der Beweiswürdigung zuzuordnende Frage, ob im Einzelfall zusätzlich ein vom Vater gefordertes Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar (RS0007236 [T9]; RS0108449 [T4]; 1 Ob 94/21m [Rz 1] mwN).
[6] 2. Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, wenn sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungenzur Verfahrens- und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat (RS0043144 [T6, T7]). Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat nicht nur auf die (sorgfältige) Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, sondern sehr wohl auch zu den wesentlichen Argumenten in der Beweisrüge Stellung genommen.
[7] 3. Die vom Vater gerügte Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[8] 4. Die Rechtsrüge des Vaters übergeht, dass nach den Feststellungen die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern durch das Verhalten des Vaters und seine Einstellung zur Mutter gänzlich zerstört ist. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl RS0130248). Aus welchem Grund das ihm eingeräumte Kontaktrecht nicht angemessen wäre, führt er nicht aus.
[9] 5. Die väterliche Großmutter meint in ihrer Rechtsrüge bloß, die Verweigerung jeden Kontaktrechts sei unrichtig und ein gelegentlicher Kontakt nicht kindeswohlgefährdend. Dabei übersieht sie jedoch, dass die Vorinstanzen ihr nicht den Kontakt zum Kind verwehrt haben, sondern davon ausgegangen sind, dass kein Bedarf an einer gerichtlichen Regelung besteht, weil die Mutter ohnedies bereit ist, gelegentliche Kontakte zwischen dem Kind und ihr zuzulassen, und es den Bedürfnissen des einjährigen Kindes entspricht, diese Kontakte vom Willen der Mutter abhängig zu machen. Damit setzt sie sich nicht auseinander.
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