Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. April 2026, GZ 62 Hv 57/25t-111.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus ihrem Anlass werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch II, demzufolge auch im Strafausspruch, sowie der zugleich damit ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * G* m it dem angefochtenen Urteildes Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 15 StGB (I) und des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und andernorts
(I) als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und teils veräußert, teils dies versucht und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger geschmälert, indem er vom Juni 2022 bis zum 20. Dezember 2022 eine Mehrzahl von (im angefochtenen Urteil detailliert angeführten) Kraftfahrzeugen, die er an den Gläubigern unbekannten Orten verwahrt hielt, zum Verkauf anbot (a bis i) und teils verkaufte (a, f, g und h), ohne den jeweils erzielten Erlös an die Masseverwalterin abzuführen, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden von zusammen 573.887 Euro herbeigeführt werden sollte (und im Ausmaß einer Gläubigerschädigung von 133.000 Euro auch wurde [US 8]), sowie
(II) am 8. August 2022 den Polizeibeamten GInsp. * B* während der Ausübung dessen Dienstes (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) vor mehreren Leuten beschimpft.
[3] Nur gegen den Schuldspruch I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den (Schuldspruch I a betreffenden) „Kaufvertrag ON 9.15“ nicht übergangen (US 10 f). Dass es daraus andere als die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine Nichtigkeit her (RIS-Justiz RS0114524, RS0098400).
[5] Entsprechendes gilt für den (auf Schuldspruch I a und f bezogenen) Einwand mangelnder Berücksichtigung einer „Bestätigung der Justizanstalt Wien Wiener Neustadt“ über eine Haftzeit des Angeklagten, in die die konstatierten Verkaufszeitpunkte fallen: Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21. Juni 2022 in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests und sodann vom 2. September 2022 bis zum 11. Mai 2023 in der Justizanstalt Wiener Neustadt im Strafvollzug angehalten wurde (US 7), und dargelegt, weshalb es dennoch von seiner Täterschaft ausging (US 10 f, 13 und 16 f).
[6] Welcher konkreten Feststellung über welche (Schuldspruch I c betreffende) entscheidende Tatsache das „Anwaltsschreiben ON 9.16“ in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht deutlich. Die diesbezügliche Einlassung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bloß als Kommissionär besessen zu haben (ON 9.4, 4), hat das Schöffengericht jedenfalls nicht unerwogen gelassen, sondern – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) missachtet – mit konziser Begründung als unglaubhaft verworfen (US 12).
[7] Auch soweit sie den vom Schuldspruch I h umfassten Fahrzeugverkauf durch den Beschwerdeführer infrage stellt, versäumt es die Rüge bereits, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (erneut RIS-Justiz RS0119370): Danach wurde das diesbezügliche Feststellungssubstrat (US 8 iVm US 4) – unter anderem – aus der diesen Verkauf ohnehin einräumenden Verantwortung des Angeklagten erschlossen (US 14 f).
[8] Das übrige (zum Schuldspruch I d und g erstattete) Beschwerdevorbringen erschöpft sich in – dem Urteilsinhalt (US 8, 9 f, 12 und 13 f) entgegengesetzten – Behauptungen, wonach die betreffenden Fahrzeuge „im Eigentum der Ehefrau“ des Beschwerdeführers gestanden seien, und eigenständig entwickelten Spekulationen zur „Zurechnung“ ihres jeweiligen Verkaufs.
[9] Damit wird weder ein Begründungsmangel (Z 5) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11]Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch II mit materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
[12]Nach dem Urteilssachverhalt hat der Angeklagte die vom Schuldspruch II umfasste, als Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB subsumierte Tat am 8. August 2022 begangen (US 4 und 8). Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz war die maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB) bereits abgelaufen. Feststellungen zu die Verjährung hemmenden Umständen (§ 58 StGB) sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Dies macht die (im erfolgten Schuldspruch zum Ausdruck gebrachte) rechtliche Annahme, Verjährung der Strafbarkeit dieser Tat sei nicht eingetreten, unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332 [insbesondere T1, T6, T7 und T11] und RS0091794 [T4]).
[13] Der darin gelegene Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO)führte zur Aufhebung wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).
[14] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
[15] Der Kostenausspruch – der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558) – gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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