(1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
§ 7 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 7 Abstammung
…Zeitpunkt 1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB , JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist, 2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist, 3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder…
§ 12
…war ( § 2 Abs. 2 NAG ), 2. dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist, 3. dessen Vater die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat oder diese gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB festgestellt wurde, und 4. ein Fall des § 7…
§ 17
…§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter gemäß § 143 ABGB , oder 2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. (1a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis…
§ 29
…oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn 1. die Mutter gemäß § 143 ABGB , oder 2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der Verlust der…
§ 54 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 54 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
…Abs. 1 , der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 53b bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist. (2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei 1. Tod, 2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt…
§ 32 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 32 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
…Abs. 1 , der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 31b bezieht, gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist. (2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei 1. Tod, 2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt…
§ 35 Bgld. MVKG · Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 35 § 35
… 14 sowie der 5. und 6. Abschnitt gelten mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmer sowie für Dienstnehmerinnen, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil sind. (2) An die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen“, „Mutter“, „Adoptivmutter“ und „Pflegemutter“ treten die Begriffe…