Zwar ist eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ausgeschlossen, jedoch kann die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von jeder Behörde ‑ somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren ‑ als Vorfrage geprüft werden. Der Berücksichtigung des Vorbringens eines „Nichtanerkenntnisses“ als Rekursgrund steht auch § 15 Abs 2 UVG nicht entgegen.
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