Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 33.758,54 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2026, GZ 4 R 85/26s-22, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452, [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
[2] 2. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[3] Hier hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
[4] Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des vom Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.
[5] 3. Für die übrigen Fragestellungen gilt dies aus den zu 6 Ob 53/26a (Pkt IV) dargestellten Gründen ebenso.
[6] 4. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden