Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.
…des Streitgenossenzuschlags. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagten entweder mehrere Personen gegenüberstehen oder mehrere Parteien vom selben Rechtsanwalt vertreten werden (RIS Justiz RS0045327; RS0072290; RS0036033 ua). Dies ist aber hier nicht der Fall.…
…ZPO. Dem Vertreter der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil er weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht (§ 15 RATG; RIS-Justiz RS0036033, RS0045327, RS0072290).…
…Mehrparteien ein Streitgenossenzuschlag von 20 %. Die auf Seiten der Kläger beigetretenen, von anderen Rechtsanwälten vertretenen Nebenintervenienten stehen diesen nicht gegenüber (vgl RIS Justiz RS0045327, RS0072290, RS0036033).…
…der Nebenintervenientin gebührt für die Berufungsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag, weil er weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (§ 15 RATG; RIS-Justiz RS0036033, RS0045327, RS0072290).…
…zum Anfall des Streitgenossenzuschlags. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Erstbeklagten entweder mehrere Personen gegenüberstehen oder mehrere Parteien vom selben Rechtsanwalt vertreten werden ( RS0045327 ; RS0072290 ; RS0036033 ua). Dies ist aber hier nicht der Fall. [44] 4.2.2 Hingegen hat die Zweitbeklagte dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit ihrer Revision (verbunden…
…RATG zu; der Beklagten, auf deren Seite sie dem Verfahren beigetreten ist, steht nur eine Partei (die Klägerin) gegenüber (vgl auch RIS Justiz RS0112657 [T1]; RS0072290 [T1]). Bemessungsgrundlage für die Kosten des Revisionsverfahrens ist nicht - wie von der Beklagten angenommen - der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR…
…Anfall des Streitgenossenzuschlags. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagten entweder mehrere Personen gegenüber stehen oder mehrere Parteien vom selben Rechtsanwalt vertreten werden (RS0045327; RS0072290; RS0036033). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Nebenintervenientin wiederum hat ihren Sitz in Deutschland. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen…
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