Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 23 Hv 7/26z-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe am 10. August 2025 in L* außer den Fällen des § 201 StGB * N* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hand festhielt und mit seiner anderen Hand zunächst intensiv am Gesäß oberhalb der Kleidung und anschließend unterhalb der Kleidung und unterhalb des von ihr getragenen Büstenhalters im Bereich der Brüste intensiv sowie unterhalb der Kleidung im Bereich ihrer Vagina kurzzeitig berührte.
[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
[3] Die Mängelrüge bekämpft die Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob es zu einer Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen sei (US 2).
[4] Indem die Rüge (Z 5 zweiter Fall) aus der vom Erstgericht ohnedies (ausdrücklich) angenommenen Identifizierung des Angeklagten durch N* (US 4; insbesondere anhand seines vor der Tat gezeigten Führerscheins, eines Gesprächs über die Schwester der Zeugin und einer elektronischen Kommunikation ) unter Hinweis auf deren weitere Deponate im Rahmen der Einvernahme als Zeugin vor der Polizei und bei der kontradiktorischen Vernehmung ( Identifizierung auch anhand eines Lichtbilds und durch einen venezianischen Spiegel) bloß andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt sie Unvollständigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0098646, RS0099578) nicht auf (RIS-Justiz RS0106642 [T1, T5, T7], RS0119370). Das Vorbringen erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
[5] Die weitere Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) macht nicht deutlich, inwiefern die Konstatierung des Erstgerichts, wonach N* den Vorfall lebensnah und eindrücklich geschildert habe, und die im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte Nennung weiterer Indizien für eine Tatbegehung durch den Angeklagten einerseits und die Annahme andererseits, dass die Aussagen der N* zur Person des Täters unrichtig seien, nicht nebeneinander bestehen könnten oder einander sogar ausschließen sollten (siehe aber RIS-Justiz RS0117402 [T15], RS0099651).
[6] Da die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpfte) Negativfeststellung den Freispruch trägt und einer erfolgreichen Urteilsanfechtung entgegensteht, erübrigt sich eine Erörterung der (Feststellungsmängel zu den Tatbestandsvoraussetzungen geltend machenden) Rechtsrüge (Z 9 lit a; vgl RIS-Justiz RS0127315).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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