Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Robert Tremel, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen 1.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 24. April 2026, GZ 6 R 144/25f-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, das Verfahren „nach Einbringung der außerordentlichen Revision bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers zu unterbrechen“, wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte war Betreiberin (Wirtin) eines Festzelts im Rahmen eines Volksfestes, das im Sommer 2023 an insgesamt acht Tagen stattfand. Im öffentlich und frei zugänglichen Zelt wurden gegen Entgelt für alle Besucher Speisen und Getränke angeboten. Das Festzelt war mit Hackschnitzel ausgelegt, sodass der Veranstaltungsbereich für Rollstuhlfahrer im Vergleich zu nicht beeinträchtigten Personen schwerer erreichbar war. Hätte die Beklagte das Zelt mit Gummimatten ausgelegt, wäre damit – wegen der Stöße bei den Übergängen – eine erhöhte Sturzgefahr für die Besucher verbunden gewesen. Hingegen reduziert ein Hackschnitzelboden die Verletzungsgefahr im Fall von Glasbruch (zB wenn einem Gast ein Glas hinunterfällt). Auch die Rutschgefahr ist dadurch geringer. Der Aufbau eines Bodens mit Gummimatten wäre mit einem um ein Vielfaches höheren (Arbeits-und Kosten-)Aufwand verbunden gewesen als die Verwendung des Hackschnitzelbodens.
[2] Der Klägermacht einen auf §§ 4, 9 BGStG (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) gestützten Schadenersatzanspruch von 1.000 EUR als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend. Er sei beim Volksfest als Rollstuhlfahrer vom abendlichen geselligen Ausklang im Festzelt der Beklagten ausgeschlossen und deshalb diskriminiert worden.
[3] Das Erstgerichtbejahte den Anwendungsbereich des BGStG und wies die Klage ab. Dem liegt die rechtliche Beurteilung zugrunde, dass die Verwendung eines Hackschnitzelbodens im konkreten Anlassfall nach § 5 Abs 2 BGStG gerechtfertigt gewesen sei. Es liege zum einen ein rechtmäßiges Ziel (= Wahrung der Sicherheit der Besucher) vor, zum anderen seien die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich gewesen. Zudem („ Nur der Vollständigkeit halber“) scheide der Anspruch des Klägers auch deshalb aus, weil die Verwendung eines Alternativbodens für die Beklagte eine unverhältnismäßige Belastung nach § 6 BGStG gewesen wäre.
[4] Das Berufungsgericht gab der klägerischen Berufung nicht Folge, teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil für die Entscheidung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien.
[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägersist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Der Kläger stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf die Frage, ob ein Zeltfestbetreiber bei einer öffentlichen Großveranstaltung die gesetzlich verankerte Selbständigkeit und Würde von Menschen mit Behinderung hinter Sicherheitsaspekte (Vermeidung von Glasbruch) und wirtschaftliche Aspekte zurückstellen darf, „ ohne dafür entsprechende Urkunden- oder Sachverständigenbeweise anzubieten “.
[7] Damit wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
[8] 2. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur ungenügenden Beweiskraft der vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse (Vernehmung der Parteien und Zeugen) bedeuten eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge (RS0043175 [T2]).
[9] 3. Wenn der Kläger die Verneinung einer Diskriminierung zwingend von der Aufnahme des Urkunden-und Sachverständigenbeweises abhängig macht, behauptet er eine Beweisregel dahin, dass bestimmte Behauptungen nur durch bestimmte Beweismittel nachgewiesen werden können. Solche Beweisregeln widersprechen nach der Judikatur aber dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO (vgl etwa 4 Ob 53/25m Rz 5; RS0005284 [T3]). Dass hier eine gesetzliche Ausnahmeregel vorliegen soll, zeigt das Rechtsmittel nicht ansatzweise auf.
[10] 4.1 Insoweit der Kläger im Anlassfall die „Aushöhlung der Beweislastregel des § 12 BGStG “ behauptet, wird damit ebenfalls keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung geltend gemacht.
[11] 4.2 Die Regelungen über die Beweislast kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung der Tatsacheninstanzen nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (sog Negativfeststellung oder non-liquet-Feststellung; RS0039903). Treffen die Tatsacheninstanzen – wie hier zur Verletzungsgefahr bei Verwendung von Gummimatten – eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln (etwa des § 12 BGStG) kein Platz (RS0039903 [T1]).
[12] 5. Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, dass das Zelt bei Auslegung mit Gummimatten sicher und befahrbar bzw der Hackschnitzelboden sicherheitstechnisch nicht notwendig gewesen wäre, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312).
[13] 6. Den Ausführungen zu § 6 BGStG kommt keine Relevanz zu, weil die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers schon nach § 5 Abs 2 BGStG verneint haben, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob sich die Klagsabweisung zusätzlich auch auf § 6 BGStG stützen kann. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, diese Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aus.
[14] 7. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
[15] 8. Nach Einbringung der außerordentlichen Revision durch den Verfahrenshelfer stellte der Kläger nachträglich einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers. Abgesehen davon, dass die außerordentliche Revision bereits durch den bisherigen Verfahrenshelfer wirksam eingebracht wurde (worauf auch der Kläger hinweist) und auch eine allfällige Umbestellung des Verfahrenshelfers dem Kläger mit Blick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels kein neuerliches Rechtsmittel ermöglichen würde (RS0041666), war der Unterbrechungsantrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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