Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stiftung D*, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2025, GZ 15 R 55/25f-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 2025, GZ 43 Cg 35/24f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die klagende Partei sei eine pseudowissenschaftliche Institution.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen auf ihrer Webseite folgenden Widerruf zu veröffentlichen:
'WIDERRUF:
Die F* Bundespartei hat die falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet, das D* sei eine pseudowissenschaftliche Institution. Diese Behauptung wird hiermit als unwahr widerrufen.
F*.'
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.134,98 EUR (darin 796,80 EUR Barauslagen und 723,03 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.570,52 EUR (darin 1.219 EUR Pauschalgebühr und 391,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.572,40 EUR (darin 1.878 EUR Pauschalgebühr und 282,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin wurde 1963 von ehemaligen Widerstandskämpfern und Verfolgten des NS-Regimes sowie engagierten Wissenschaftern gegründet. Ihre Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die Sammlung, Archivierung und wissenschaftliche Auswertung von Quellen zum Thema Widerstand und Verfolgung, Nationalsozialismus und Rechtsextremismus. Darüber hinaus ist die Klägerin maßgeblich in der Bildungsarbeit tätig.
[2] Der Stiftungszweck der Klägerin besteht nach § 2 ihrer Satzung darin, „die Geschichte des Widerstandes und der Verfolgung in der NS-Zeit zu erforschen, zu bewahren und an die nächste Generation weiterzugeben“.
[3] Ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind anerkannte Experten aus den Geschichts-und Sozialwissenschaften, insbesondere auch durch ihre Publikations-und Vortragstätigkeiten (zB bei wissenschaftlichen Konferenzen und universitären Lehrveranstaltungen). Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen auf den Themen österreichische Zeitgeschichte, NS-Forschung, Nachkriegsjustiz, Autoritarismusforschung, Antisemitismusforschung und Rechtsextremismusforschung.
[4] Die Klägerin beantwortet Anfragen von Medien, Wissenschaftern und Forschungsinstitutionen und berät bei wissenschaftlichen Forschungsprojekten und Arbeiten (Diplomarbeiten, Dissertationen). Sie kooperiert mit in-und ausländischen Forschungsprojekten und Institutionen wie beispielsweise dem United States Holocaust Memorial Museum (Washington), Yad Vashem (Jerusalem), der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der KZ-Gedenkstätte Mauthausen. Sie veröffentlicht regelmäßig ein Jahrbuch über die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Forschungsprojekte.
[5] Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 13. 7. 2023 vom Bundesministerium für Inneres informiert, dass ihr der Zuschlag für die jährliche Erstellung eines Rechtsextremismus-Berichts erteilt worden war.
[6]Die Beklagte ist eine politische Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 2, 4 PartG). Sie ist regelmäßig Untersuchungsgegenstand der wissenschaftlichen Arbeit der Klägerin.
[7] Die Beklagte veröffentlichte am 3. 8. 2023 auf ihrer Webseite einen (vom Erstgericht in seinem gesamten Wortlaut festgestellten) Artikel, der sich gegen die Auftragsvergabe durch das Innenministerium zur Erstellung des jährlichen Rechtsextremismus-Berichts an die Klägerin wandte.
[8] Der Artikel gab die Aussage des Generalsekretärs der Beklagten wieder, es gehe den (damaligen) Regierungsparteien „ganz offensichtlich darum, unliebsame Meinungen zu delegitimieren und dem [von der Klägerin] einen vermeintlich 'wissenschaftlichen Stempel' aufdrücken zu lassen“.
[9] Weiters wurde darin die Äußerung des Sicherheitssprechers der Beklagten wiedergegeben, die Klägerin sei „eine ideologisch geprägte pseudowissenschaftliche Institution“ , die „niemals seriös und ohne politische Agitation einen Bericht über Extremismus vorlegen [kann]“.
[10] Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Zurechnung dieser Äußerungen zu ihr.
[11] Die Klägerin begehrte, der Beklagten zu untersagen, sie als pseudowissenschaftliche Institution zu bezeichnen. Dies sei als Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit zu verstehen. Darin liege eine zur Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens der klagenden Partei geeignete unwahre Tatsachenbehauptung.
[12] Die Beklagte hielt dem entgegen, der durchschnittliche Leserkreis der Äußerung verstehe die beanstandete Veröffentlichung nicht als den Vorwurf, die Klägerin halte die Methoden der Wissenschaftlichkeit nicht ein, sondern als Kritik an der Regierung, einen Rechtsextremismusbericht wieder einzuführen.
[13] Darüber hinaus brachte sie vor, eine Organisation, die wie die Klägerin agiere, sei keine wissenschaftliche Institution und könne keinen seriösen Bericht zum Rechtsextremismus erstellen. Sollte die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren seien, sei sie wahr, weil die Klägerin den Begriff des Rechtsextremismus als „politischen Kampfbegriff“ einsetze, ein „politischer Agitator“ sei, Einfluss auf die politische Meinungsbildung nehmen wolle, eine systematische Kampagne führe, um die Beklagte und ihre Mandatare in ein schlechtes Licht zu rücken, und den „eigentlichen Zweck“ der Institution für politische Ziele instrumentalisiere, sodass statt wissenschaftlicher Prinzipien politische Motive in den Vordergrund träten.
[14] Die beanstandete Äußerung sei im Zweifel als zulässiges Werturteil im Zug einer politischen Auseinandersetzung zu qualifizieren.
[15] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[16] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zur Auslegung der Äußerung nicht zu.
[17] Es führte rechtlich aus, die Klägerin sei aufgrund des von ihr bearbeiteten Themas des Rechtsextremismus als politischer Akteur und „public figure“ zu qualifizieren. Die Beklagte und ihr zugehörige Politiker fänden häufig Erwähnung in den Arbeiten der Klägerin über Rechtsextremismus, weshalb die Klägerin von der Beklagten bereits oft kritisiert und mit heftigen Worten angegriffen worden sei. Dies sei dem politisch interessierten Leserpublikum bekannt. Dieses verstehe den Ausdruck „pseudowissenschaftlich“ deshalb als Werturteil. Das Leserpublikum entnehme dem Begriff nicht, dass damit eine Tatsachenbehauptung über eine unwissenschaftliche Arbeitsweise der Klägerin aufgestellt werde. Darüber hinaus stehe es der Beklagten im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit zu, die von der Klägerin in ihrer wissenschaftlichen Arbeit angewandte Definition des Rechtsextremismus zu kritisieren.
[18] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagestattgebenden Sinn beantragt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[19] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[20] Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt , weil dem Berufungsgericht bei der Auslegung der beanstandeten Äußerung eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
1. Grundsätze
[21] 1.1. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK; Art 13 StGG) kommt in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu (RS0110046 [T2]; RS0054817 [T19]).
[22] 1.2. Die Rechtswidrigkeit einer Äußerung wegen Verletzung der Ehre (§ 1330 Abs 1 ABGB) oder des Rufs (§ 1330 Abs 2 ABGB) einer Person hängt dabei – wie stets bei Eingriffen in absolut geschützte Rechtsgüter (vgl RS0022917) – von der Abwägung der Interessen ab (vgl RS0054817 [T7, T12]). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses ein großzügiger Maßstab anzusetzen (RS0054817 [T14]; vgl RS0123667 [T5] ).
[23] Allerdings deckt das Recht auf freie Meinungsäußerung unwahre Tatsachenbehauptungen nicht ( RS0031883 [T33]): Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung ( RS0054817 [T12]). Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden (vgl RS0031883 [T33]).
[24] 1.3. Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen ( RS0115541 ). Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten ( RS0115541 [T16]).Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „public figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RS0115541 [T20]; RS0032201 [T23];RS0127027). Auch gegenüber „public figures“ kann das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen ( RS0032201 ).
[25] 1.4. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RS0031883 [T7, T27]).
[26] Auch die Beurteilung, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (RS0031883 [T32]). Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (vgl RS0031883 [T32, T39, T44]; vgl RS0079408).
[27] 1.5 .Bei rufschädigenden Behauptungen, die auch in die Ehre des anderen eingreifen, hat der beklagte Täter die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (RS0031798), wobei der Nachweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt (RS0031798 [T13]).
2. Zum vorliegenden Fall
[28] 2.1. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die Klägerin aufgrund ihres Stiftungszwecks regelmäßig mit Themen beschäftigt ist, die Gegenstand öffentlichen Interesses sind. Sie muss sich aufgrund dieses Umstands eine kritische Auseinandersetzung mit ihrer Tätigkeit im Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung gefallen lassen. Diese findet allerdings, wie ausgeführt, ihre Grenzen in der – von der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK nicht gedeckten (RS0031883 [T33] ) – unwahren Tatsachenbehauptung.
[29] 2.2. Im konkreten Fall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Bezeichnung der Klägerin als „pseudowissenschaftliche Institution“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht auf einen Tatsachenkern rückgeführt und nicht als Aussage über die wissenschaftliche oder unwissenschaftliche Arbeitsweise der Klägerin verstanden werde, mit der gebotenen Beachtung der konkreten Formulierung in ihrem Gesamtzusammenhang (RS0031883 [T16, T17]) nicht in Einklang zu bringen:
[30] 2.3. Unter dem Wort „pseudowissenschaftlich“ wird nach dem – für das unbefangene Verständnis des angesprochenen Adressatenkreises hier maßgeblichen – alltäglichen Sprachgebrauch eine Vorgangsweise verstanden, die nicht wissenschaftlich ist, die also nicht den von den Regeln des jeweiligen Fachs anerkannten methodischen Vorgaben folgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Durchschnittslesern im Einzelnen bekannt ist, wie die Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten im konkreten Fachgebiet ausgestaltet sind. Das angesprochene Durchschnittspublikum verbindet mit dem Begriff der Wissenschaftlichkeit das ernsthafte Streben nach Erkenntnisgewinn auf einem korrekten, an einer bestimmten Methodik orientierten Weg.
[31] Dem Begriff „pseudowissenschaftlich“ wird vom Durchschnittspublikum daher bei unbefangenem Verständnis zugeschrieben, dass es sich um eine Vorgangsweise handelt, die nicht wissenschaftlich ist, also nicht am ernsthaften, regelbasierten Streben nach Erkenntnis interessiert ist.
[32] 2.4. Darüber hinaus ist in der Alltagssprache auch die Bedeutung des Präfixes „pseudo-“ gängig, mit dem ausgedrückt wird, dass die angesprochene Eigenschaft nur „gleichsam“ oder „vorgetäuschter Maßen“, in Wahrheit jedoch gar nicht, vorliegt.
[33] Das durchschnittliche Leserpublikum des beanstandeten Artikels der Beklagten versteht die Bezeichnung der Klägerin als „pseudowissenschaftliche Institution“ daher dahin, dass die Klägerin systematisch (als Institution) ein regelbasiertes, auf Erkenntnisgewinn gerichtetes Arbeiten nicht anstrebt, dass sie aber vortäuscht, die Regeln der Wissenschaft einzuhalten. Der Bezeichnung der Klägerin als „pseudowissenschaftlich“ ist sohin auch der Vorwurf zu entnehmen, sie würde unter dem Deckmantel der Wissenschaft und unter Berufung auf die Autorität wissenschaftlicher Forschung Untersuchungen oder Berichte erstellen, während sie in Wahrheit die Regeln und Ideale der Wissenschaft missachte.
2.5. Dieser Bedeutungsinhalt ergibt sich auch klar aus dem Gesamtkontext der Äußerung:
[34] Dass mit der Bezeichnung der Klägerin als „pseudowissenschaftliche Institution“ klar erkennbar ausgedrückt wird, dass die Klägerin bei ihrer Arbeit nicht von ernsthaftem Erkenntnisinteresse geleitet werde und nicht nach den anerkannten Regeln ihres Fachgebiets arbeite, wird durch den auf die Bezeichnung als „pseudowissenschaftlich“ folgenden Satz verdeutlicht. Dort heißt es: „So eine Organisation kann niemals seriös und ohne politische Agitationen einen Bericht über Extremismus vorlegen.“
[35] 2.6. Auch die mit der Bezeichnung als „pseudowissenschaftlich“ transportierte Bedeutung des Vortäuschens von Wissenschaftlichkeit wird an anderer Stelle im selben Artikel klar ausformuliert, so dass an einem entsprechenden Verständnis des Wortes „pseudowissenschaftlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise kein Zweifel besteht: In dem Artikel wird ausgeführt, es gehe den Regierungsparteien darum, der Abwertung „unliebsamer“ Meinungen „[von der Klägerin] einen vermeintlich 'wissenschaftlichen Stempel' aufdrücken zu lassen“.
[36] 2.7. Aufgrund der pauschalen Bezeichnung der Klägerin als „pseudowissenschaftliche Institution“ in dem von der Beklagten auf ihrer Website veröffentlichen Artikel wird das angesprochene Leserpublikum die beanstandete Äußerung als allgemeine Aussage über die Herangehensweise der Klägerin an ihre Untersuchungsgegenstände und nicht als punktuelle Auseinandersetzung mit der Validität einzelner Methoden oder Forschungsergebnisse auffassen.
[37] Daher geht die Argumentation des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich eine Auseinandersetzung mit der ihren Forschungsarbeiten zugrunde gelegten Definition des Begriffs „Rechtsextremismus“ gefallen lassen, ins Leere: Eine solche Auseinandersetzung kann dem Artikel der Beklagten weder in seiner Gesamtheit noch bei isolierter Betrachtung der Bezeichnung der Klägerin als „pseudowissenschaftliche Institution“ entnommen werden.
[38] 2.8. Der Bedeutungsinhalt der beanstandeten Äußerung, wonach die Klägerin in ihren Forschungsarbeiten schlechthin die Einhaltung der Regeln der Wissenschaft nur vortäusche, kann objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden.
[39] Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht dafür keine, auch keine „schmale“ Tatsachengrundlage.
[40] Die Beklagte will den sie treffenden (vgl RS0031798) Beweis für die Wahrheit des Tatsachenkerns durch eine Reihe von Vorwürfen beweisen, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass die Klägerin danach trachte, die Beklagte gezielt herabzusetzen. Fest steht hingegen, dass die Beklagte regelmäßig Untersuchungsgegenstand der wissenschaftlichen Arbeit der Klägerin ist. Die behauptete Herabsetzung ist damit gerade nicht erwiesen.
[41] Im Übrigen steht fest, dass das wissenschaftliche Personal der Klägerin aus Personen besteht, die aufgrund ihrer Publikations-und Forschungstätigkeiten als Experten aus den Bereichen der Geschichts-und Sozialwissenschaften anerkannt sind, und dass die Klägerin mit hoch angesehenen Universitäten und Forschungsinstitutionen in Österreich sowie weltweit kooperiert.
[42] Der Bezeichnung der Klägerin als „pseudowissenschaftliche Institution“ liegt daher kein wahrer Tatsachenkern zugrunde. Sie kann daher nicht durch die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK gerechtfertigt werden.
[43] 2.9. Daran, dass es die Ehre und den Ruf einer Forschungsinstitution, die sich mit zeitgeschichtlichen und politikwissenschaftlichen Fragestellungen befasst, beeinträchtigt, wenn ihr ohne Tatsachengrundlage unterstellt wird, die Einhaltung wissenschaftlicher Standards nur vorzutäuschen, besteht kein Zweifel.
[44] 3. Die Revision der Klägerin erweist sich daher sowohl im Umfang des begehrten Unterlassungsgebots als auch im Umfang des nach § 1330 Abs 2 ABGB geschuldeten (RS0085170) Widerrufs als berechtigt.
[45]4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf § 41 ZPO, in den Verfahren zweiter und dritter Instanz in Verbindung mit § 50 ZPO. Zu berücksichtigen war die von der Beklagten zu Recht gemäß § 54 Abs 1a ZPO gerügte unrichtige Verzeichnung der Kosten des vorbereitenden Schriftsatzes der Klägerin vom 14. 10. 2024 und der mündlichen Streitverhandlung am 26. 11. 2024 auf einer Bemessungsgrundlage von 35.000 EUR anstelle der in der Klage vorgenommenen Bewertung der Klagebegehren mit insgesamt 21.000 EUR nach RATG.
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