Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek, Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwälte in Elsbethen, gegen die beklagte Partei M* e.U., *, vertreten durch die Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.641,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 1 R 4/26b-15, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. November 2025, GZ 5 Cg 90/25v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.599,90 EUR (darin 266,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Beklagte beauftragte bei der Klägerin die Herstellung eines Werkzeugs. Dieses wurde ihm in weiterer Folge auch geliefert. Die Klägerin teilte dem Beklagten nach Auftragserteilung mit, ihren operativen Geschäftsbetrieb zum 30. 6. 2025 einzustellen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. 11. 2025 wurde die Klägerin aufgelöst und befindet sich seitdem im Stadium der Liquidation. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung machte der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des hergestellten Werkzeugs geltend.
[2] Die Klägerin begehrt den offenen Betrag aus der von der Beklagten nicht beglichenen Schlussrechnung samt Anhang. Der Rechnungsbetrag sei fällig. Der Beklagte könne sich nicht auf die Unsicherheitseinrede berufen. Sie habe ihre Leistungspflichten vollständig erfüllt und das Werkzeug ordnungsgemäß geliefert.
[3] Der Beklagtebeantragt Klagsabweisung und erhebt die Einrede nach § 1052 Satz 2 ABGB. Da unmittelbar nach Produktionsbeginn mit dem Werkzeug (zwischenzeitig allerdings behobene) Mängel aufgetreten seien, bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die von der Klägerin garantierte Produktion von acht Millionen Stück der Siebe tatsächlich mängelfrei möglich sei. Es sei daher nicht sichergestellt, dass nach der Betriebsschließung schlagend werdende Gewährleistungs-oder Garantieansprüche von der Klägerin erfüllt würden.
[4] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[5] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. Eine eigene Garantieabrede verneinte es. Die Unsicherheitseinrede nach § 1052 Satz 2 ABGB greife nicht, weil die Klägerin ihre geschuldete Leistung (die Lieferung des Werkzeugs) bereits erbracht habe und vom Beklagten keine unbehobenen Mängel behauptet worden seien, sodass keine Anhaltspunkte für eine offene Gegenleistungspflicht der Klägerin bestünden. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB mache der Beklagte nicht geltend und scheide schon mangels eines Verbesserungsanspruchs des Beklagten aus. Ein Anspruch auf Sicherstellung gemäß § 91 GmbHG komme vor – einem vom Beklagten gar nicht behaupteten – Beginn einer Verteilung des Liquidationsüberschusses nicht in Betracht.
[6] Es ließ die ordentliche Revision zur Klarstellung zu, ob im Hinblick auf die Entscheidung 3 Ob 566/86 die Unsicherheitseinrede schon aufgrund der noch nicht abgelaufenen Gewährleistungsfrist ohne die Behauptung konkreter Indizien für eine erst künftige Mangelhaftigkeit erhoben werden könne.
[7] Mit seiner – von der Klägerin beantworteten – Revision strebt der Beklagte die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung an; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8]Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[9]1. Wird eine qualitativ oder quantitativ mangelhafte Leistung angeboten oder erbracht, so steht dem Schuldner der Gegenleistung zur Sicherung seines Anspruchs auf Verbesserung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 Satz 1 ABGB) zu ( RS0018462 [T3]). Die Berechtigung des Einwands, der restliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt aber voraus, dass dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht ( RS0019929 [T4, T11]).
[10]Gemäß § 1052 Satz 2 ABGB kann der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Die Unsicherheitseinrede steht nur bezüglich der im funktionellen Synallagma stehenden Leistungen zu ( RS0021084 ; 2 Ob 261/07g [Pkt. 1.c)]). Das Zustehen einer Gegenleistung sowie deren Gefährdung hat der Vorleistungspflichtige zu beweisen ( 7 Ob 536/91 ).
[11] 2.1 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt. Ein Widerspruch zur Entscheidung 3 Ob 566/86besteht nicht: Der Oberste Gerichtshof bejahte darin ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB der dortigen Beklagten, weil die Verkäuferin, die als vertragliche Nebenleistung eine Pflicht zur Abgabe einer Sicherheitsgarantie für die von ihr gelieferte Ware übernommen, diese aber nicht eingehalten hatte, mit einer nicht unwesentlichen Nebenleistung (vgl RS0020017) – und daher mit einer Gegenleistung – in Verzug war.
[12] Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, in dem das Berufungsgericht davon ausging, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, wonach mit dem Werkzeug der Beklagten mindestens acht Millionen Stück der von der Beklagten entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können, mangels eines Hinweises, dass damit eine vom Kaufvertrag unabhängige Schuld begründet werden sollte, gerade keinen echten Garantievertrag begründen sollte, sondern nur eine Gewährleistungsabrede darstelle (vgl RS0018623 [T2]).
[13]2.2 Soweit die Revision die Berechtigung der Einrede nach § 1052 Satz 1 und 2 ABGB dennoch auf die gegenteilige Rechtsbehauptung einer über die Gewährleistungsabrede hinausgehenden Garantie stützt, setzt sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht dagegen ins Treffen geführten Argumenten auseinander, weshalb die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( RS0043603 , [insb T4, T6, T9]).
[14]3. Auch sonst zeigt die Revision keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[15]3.1 Inwiefern der Beklagte ohne Annahme einer Garantieabrede als eigenständiger Nebenpflicht die Voraussetzungen des § 1052 Satz 1 oder Satz 2 ABGB erfüllt, legt er nicht schlüssig dar. So bleibt etwa zum einen unklar, worin überhaupt seine Vorleistungspflicht iSd § 1052 Satz 2 ABGB liegen soll. Zum anderen ändert weder die Behauptung einer verbleibenden, nicht näher substanziierten „Unsicherheit“ aufgrund von zuvor aufgetretenen – aber wieder behobenen – Mängeln noch die Argumentation, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Produktion mit dem Werkzeug im Synallagma mit der Entgeltzahlungspflicht des Beklagten gestanden sei, und dass er nach der Liquidation der Klägerin für den Fall des Auftretens späterer Mängel keinen Ansprechpartner mehr habe, nichts am Fehlen einer konkreten, aus dem Gewährleistungsrecht abgeleiteten Gegenleistungspflicht der Klägerin. Die angesprochene Rechtsfrage nach der analogen Anwendung des § 1052 ABGB auf erst künftig fällig werdende Ansprüche stellt sich schon mangels Darlegung, worin dieser konkrete Anspruch bestehen soll, nicht.
[16]3.2 Die Revision führt auch nicht schlüssig aus, weshalb die bloße Möglichkeit einer künftigen Verpflichtung der Klägerin aus einem bloß allfälligen (derzeit jedenfalls aber nicht drohenden) Gewährleistungsanspruch wegen eines künftig möglicherweise auftretenden Mangels schon einen Anspruch auf Sicherstellung entweder nach § 91 GmbHG oder – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – aus dem Werkvertrag selbst begründen soll. Ebenso bleibt unklar, wieso es zur Sicherstellung eines solchen (noch gar nicht näher konkretisierbaren) Anspruchs gerade des einbehaltenen restlichen Werklohnbetrags bedürfte. Vor diesem Hintergrund kommt es also auch nicht darauf an, ob ein (allfälliger) Anspruch auf Sicherstellung nach § 91 GmbHG überhaupt mittels Einrede durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht werden kann.
[17] 3.3 Ausgehend von den obigen Ausführungen zeigt die Revision auch nicht die Relevanz der von ihr behaupteten fehlenden Feststellungen auf. Ob der Beklagte davon ausgehen konnte, dass auch künftig weitere Mängel in der Produktion mit dem von der Klägerin hergestellten Werkzeug auftreten, ist im Übrigen eine Rechtsfrage.
[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).
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