JudikaturOGH

RS0018623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. August 2012

Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann die Zusage einer Garantie für einen bestimmten Zeitraum vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht.

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