Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, und 2. B*, beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.417,15 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 39 R 219/25g-19.1, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 6. August 2025, GZ 17 C 168/24h-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 947,30 EUR (darin enthalten 157,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Im Jänner 2020 mieteten die Kläger von der Beklagten eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG. Aufgrund des von der Beklagten verwendeten Vertragsformblatts enthält der Mietvertrag folgende Wertsicherungsklausel:
„ 4.1. Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit wird dem Hauptmietzins und dem Entgelt für mitvermietete Möbel und Einrichtungsgegenstände die Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2015 oder ein künftig an dessen Stelle tretender Index zugrunde gelegt. Hiezu wird einvernehmlich die für den Monat September verlautbarte Indexzahl als Basisindexzahl bestimmt.
4.2. Die Wertsicherungsanpassung des Hauptmietzinses und dem Entgelt für mitvermietete Möbel und Einrichtungsgegenstände erfolgt für jedes Kalenderjahr neu und ist von der Vermieterin vorzunehmen. Die maßgebliche Indexzahl ist die jeweils für den September des Vorjahres verlautbarte Indexzahl. Soferne innerhalb eines Kalenderjahres der Verbraucherpreisindex um mehr als 5 % steigen oder sinken sollte, ist die Wertsicherungsanpassung auch während eines laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. Jene Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, ist die Ausgangsbasis für die folgende Wertsicherungsanpassung. Für die Geltendmachung der Wertsicherungsanpassung durch eine Vertragspartei gilt – analog der Verjährungsvorschrift für Mietzinse – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. “
[2] Die Beklagte verstand die Vereinbarung über die Basisindexzahl dahin, dass mit dem im Mietvertrag angeführten Monat September der September jenes Jahres gemeint sei, in dem der Mietvertrag unterschrieben wurde, also September 2020. Dementsprechend verglich die Beklagte bei der erstmaligen Erhöhung des Mietzinses mit Wirkung ab 1. 1. 2022 den Index für September 2020 mit jenem für September 2021. Eine Nachverrechnung für Zeiträume vor dem 1. 1. 2022 erfolgte nicht.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das auf Rückzahlung der aus der Wertsicherungsanpassung resultierenden erhöhten Mietzinse und auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel gerichtete Klagebegehren ab.
[4] Die Revision der Kläger ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig .
[5]1. Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG berufen, ist darauf zu verweisen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, dahin klargestellt wurde, dass diese Vorschrift auf Mietverhältnisse, die nicht darauf angelegt sind, dass der unternehmerische Vermieter seine Leistung innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringt, nicht anzuwenden ist. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten, aber aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Nach der Absicht des Gesetzgebers handelt es sich um eine bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage im Sinne der kurz zuvor ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s (ErläutRV 279 BlgNR 28. GP 4). Seither hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer solchen authentischen Interpretation bestehen ( 1 Ob 87/25p ; 6 Ob 67/25h ; 6 Ob 78/25a). Die auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gestützten Revisionsausführungen gehen damit ins Leere.
[6]2. Die Kläger machen weiters geltend, dass die Wertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße, weil nicht klar sei, welches Jahr als Basisindex heranzuziehen sei, und der Vertrag auch so ausgelegt werden könne, dass die Berechnung aufgrund des Index für September 2019 zu erfolgen habe, sodass die Wertsicherung grob vordatiert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen die vorbehaltslosen Mietzinszahlungen der Kläger nach § 863 ABGB als schlüssige Zustimmung zu der von der Beklagten aufgrund des Index für September 2020 vorgenommenen Wertanpassung qualifizierten. Eine konkludente Erklärung darf freilich nur angenommen werden, wenn das Verhalten nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist (RS0013947). Die Vorinstanzen stützen sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s, die in der vorbehaltlosen Zahlung der vorgeschriebenen Mietzinse die konkludente Anpassung einer Wertsicherungsvereinbarung erblickte. Dieser Entscheidung lag ein an die Mieter gerichtetes Schreiben zugrunde, mit welchem der Ausgangsmonat der Wertsicherung richtiggestellt wurde, und ist deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Vorinstanzen vertreten aber auch hier, dass die Kläger aufgrund des Unterbleibens einer Wertanpassung für das Jahr 2021 und der erstmaligen Erhöhung des Mietzinses für das Jahr 2022 erkannt hätten, dass die Beklagte nicht den Index für September 2019 sondern jenen für September 2020 als Basiswert heranziehen möchte und sie dem durch ihre vorbehaltslosen Zahlungen zustimmten. Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen, die auch im vorliegenden Fall eine konkludente Zustimmung angenommen haben, ist zumindest vertretbar. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt, kann im Übrigen nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage ( RS0081754 ; RS0107199 ).
[7]3. Die Behauptung der Kläger, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vorliege, weil keine Senkung des Miezinses vorgesehen sei, widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarung, welche eine Wertsicherungsanpassung ausdrücklich auch für den Fall eines sinkenden Verbraucherpreisindex vorschreibt.
[8] 4. Da die Kläger in ihrer Revision nicht darlegen, inwiefern die österreichische Rechtslage gegen die Richtlinie 93/13/EWG verstoßen könnte, besteht auch keine Veranlassung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[9] 5. Die Kostenentscheidungberuht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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