Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 45.957,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. März 2026, GZ 4 R 425/25i-48, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin bestellte bei der N* d.o.o. (in der Folge auch Fensterherstellerin) mit Sitz in Slowenien Großformat-Fenster und beauftragte in der Folge die Beklagte mit der Beförderung der Fenster von Slowenien nach Österreich. Laut Frachtbrief trat die Fensterherstellerin als Absenderin und die Klägerin als Empfängerin auf; Frachtführerin war die Beklagte.
[2] Die Verladung und Ladungssicherung wurde durch Mitarbeiter der Absenderin durchgeführt. Der Fahrer der Beklagten war bei der Verladung anwesend, jedoch nicht am Verlade- und Sicherungsvorgang beteiligt. Bei Teilen der Ladung (Pakete 1 und 2) erfolgte keine formschlüssige Ladungssicherung, sie waren daher nicht kippstabil gesichert. Die Ladungssicherung gegen Verrutschen war ausreichend.
[3] Vor der Abfahrt kontrollierte der Fahrer der Beklagten die Spanngurte. Dabei erkannte er die Kippproblematik. Er sagte zu den Mitarbeitern der Absenderin, die die Beladung und Ladungssicherung durchgeführt hatten, dass noch Rungen fehlen würden. Die Mitarbeiter der Absenderin reagierten nicht auf die Beschwerden des Fahrers. Daraufhin kontaktierte er die Beklagte telefonisch und deponierte seine Bedenken. Die Beklagte nahm Kontakt zur Absenderin auf. Die Absenderin teilte allerdings in weiterer Folge dem Fahrer mit, dass „alles passt“ und er fahren sollte.
[4] Während der Fahrt wurde die Ladung durch einen Unfall beschädigt. Ursache des Unfalls war die unzureichende Ladungssicherung; die Ladung war nicht kombiniert kraft- und formschlüssig verladen und auch nicht mit entsprechenden Rungen gesichert. Die Pakete 1 und 2 kippten daher um und wurden beschädigt.
[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von 45.957,43 EUR sA ab.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Der geschädigten Klägerin sei der Nachweis eines Verschuldens der Beklagten im Sinne des Art 29 Abs 1 CMR nicht gelungen, sodass sich die Beklagte auf die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR berufen könne.
[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.
[8]1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die beklagte Frachtführerin von der Haftung für Transportschäden gemäß Art 17 CMR befreit ist, weil der Schaden aus den besonderen Gefahren entstanden ist, die mit dem Verladen und dem Verstauen des Gutes durch die Absenderin verbunden waren (Art 17 Abs 4 lit c CMR; vgl RS0073871; RS0073865).
[9] 2. Gemäß Art 29 Abs 1 CMR kann sich der Frachtführer auf den Haftungsausschluss nach Art 17 Abs 4 lit c CMR allerdings nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleich steht. Das gilt nach Abs 2 auch, wenn nicht dem Frachtführer selbst, sondern seinen Bediensteten oder sonstigen Beförderungsgehilfen ein solches grobes Verschulden zur Last fällt.
[10]2.1. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit im Sinn des Art 17 Abs 4 lit c CMR bedeutet in Österreich nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten (RS0073961; RS0062591 [T6]).
[11]2.2. Wenn die Voraussetzungen des Art 29 CMR vorliegen, entfällt jedenfalls das Recht des Frachtführers auf die Haftungsbegrenzungen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, nach Art 18 CMR sowie nach Art 23 und 25 CMR (7 Ob 126/09v; 7 Ob 5/13f; 7 Ob 222/13t).
[12]Will also der Anspruchsteller – wie hier – den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus den objektiven Tatsachen kann regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden (RS0073961 [T4]).
[13] 2.3. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision ausschließlich damit, dass die Vorinstanzen zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten verneint hätten:
[14]2.3.1. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist, wenn ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, oder unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030644; RS0085373; 7 Ob 222/13t).
[15]Ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0062591 [T5]; RS0087606 [T3, T4]), denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen (RS0087606 [T37]) – regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
[16] 2.3.2. Der Fahrer der Beklagten, der die Kippgefahr erkannt hatte, wies nicht nur die Mitarbeiter der Absenderin, die die Beladung und Ladungssicherung durchgeführt hatten, auf die seiner Ansicht nach nicht ausreichende Ladungssicherung hin, sondern kontaktierte auch seinen Chef, der ebenfalls mit der Absenderin in Kontakt trat. Wenn die für die Verladung und Verstauung verantwortliche Absenderin, die als Herstellerin von Großformat-Fenstern deren Verladung und Sicherung vornimmt, trotz der wiederholt geäußerten Bedenken mitteilt, dass „alles passe und der Fahrer der Beklagten fahren solle“, so ist die Verneinung eines grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, liegt darin doch kein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, der bei Bedachtnahme auf alle Umstände auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
[17]Die von der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 126/09v ist nicht einschlägig, weil der Schaden dort aufgrund mangelnder Sicherung der für das Umladen verantwortlichen Frachtführerin entstand.
[18]2.4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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