Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* KG, *, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner und andere, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Oliver Schmidl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 108.262,38 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. April 2026, GZ 3 R 40/26m-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
[2]2. Der Beweisrüge ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof an die vom Rekursgericht zugrunde gelegten Feststellungen gebunden ist (vgl RS0044018 [T3]).
[3]3. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich die Wirksamkeit der zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO 2012 richtet. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung nach dieser Bestimmung ist autonom auszulegen und setzt eine übereinstimmende, klar und deutlich zum Ausdruck gebrachte (vgl RS0113570 [T4]; RS0113571 [T1, T9]) Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus (RS0117156).
[4]4. Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 verlangt – hier relevant – den schriftlichen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung. Das Formerfordernis soll gewährleisten, dass die Vereinbarung tatsächlich feststeht (RS0113570 [T3]) und nicht unbemerkt Vertragsinhalt wird (RS0114604 [T5, T10, T15]; RS0113570 [T7, T11]). Dem Formerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bezug nimmt (RS0111715; RS0109865 [T1]). Es ist auch gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrags deutlich auf ein Angebot Bezug genommen haben, das ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwies, wenn diese der anderen Partei mit dem Angebot tatsächlich zugegangen sind (vgl RS0111716). Ein mit der kaufmännischen Praxis unvereinbarer „überspitzter“ Formalismus ist zu vermeiden (RS0114604 [T2]).
[5]5. Nach dem Grundsatz der Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung bildet diese eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Kam die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande, kann gegen ihre Gültigkeit nicht eingewendet werden, dass der Hauptvertrag ungültig sei. Ausnahmsweise können aber beide am selben Wirksamkeitsmangel leiden (RS0132040).
[6]6. Das Vorliegen der (auch Form-)Voraus-setzungen für eine wirksame Willensübereinkunft über die Zuständigkeitsbegründung ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und begründet daher nur im Fall einer Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO (RS0117156 [T5]).
[7] 7. Die Rekursentscheidung entspricht den dargelegten Grundsätzen. Deren Anwendung auf den vorliegenden Fall begegnet keinen Bedenken.
[8] 7.1. Die Klägerin übermittelte der Beklagten am 25. 10. 2023 ein Angebot und wies im Begleitschreiben auf ihre beiliegenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ mit der Gerichtsstandsklausel hin. Diese übermittelte sie der Beklagten auch mit ihrem ergänzten Angebot vom 22. 11. 2023. Nach weiteren Gesprächen legte die Klägerin der Beklagten ein neuerliches Angebot mit der Nummer A240853 vom 26. 4. 2024. Dazu wies sie im Begleitschreiben wieder auf ihre angeschlossenen „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ hin. Die Beklagte übermittelte der Klägerin am 31. 5. 2024 ihrerseits eine Bestellung, in der sie sich auf deren Angebot vom 26. 4. 2024 bezog („ gemäß Ihrem Angebot A240853 vom 26.04.24 “). Die Bestellung enthielt vom Angebot abweichende Mengen und Preise.
[9] 7.2. Dass das Rekursgericht auf dieser Grundlage eine Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung annahm, begründet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Beklagte erstattete nicht nur ein Gegenangebot zum Angebot der Klägerin, sondern sie bezog sich in ihrer „Bestellung“ ausdrücklich auf das Angebot der Klägerin und somit auch auf die diesem zugrunde gelegten und der Beklagten mehrfach übermittelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel. Dass die Klägerin dies so verstehen durfte, dass eine – wenngleich hinsichtlich der beauftragten Leistungen vom Angebot abweichende – Bestellung zu den von ihr den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel erfolgen sollte, ist jedenfalls vertretbar. Mit ihrem Argument, die Bestellung der Beklagten vom 31. 5. 2024 habe zahlreiche Abweichungen vom Anbot der Klägerin enthalten und sei außerdem „freibleibend“ erfolgt, geht die Beklagte auf diese Begründung nicht konkret ein. Dass die Klägerin in ihrem Angebot vom 26. 4. 2024 auf „Liefer- u. Zahlungsbedingungen“ verwies, deutete das Rekursgericht vertretbar als Verweis auf die ohnehin im Begleitschreiben erwähnten und mit diesem übermittelten „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (mit der Gerichtsstandsklausel).
[10] 7.3. Zum „Verhältnis“ zwischen Art 19 UN-Kaufrecht (betreffend die rechtliche Einordnung eines vom Angebot abweichenden Gegenangebots) sowie dem „inhaltlich entsprechenden österreichischen Recht“ einerseits und Art 25 EuGVVO 2012 andererseits stellt sich schon im Hinblick auf die einzelfallbezogene Beurteilung des Zustandekommens der Gerichtsstandsvereinbarung keine erhebliche Rechtsfrage. Auch der Anregung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob die Ablehnung eines Angebots durch ein Gegenangebot nur den Hauptvertrag oder auch die Gerichtsstandsvereinbarung „betreffe“, ist aus diesem Grund nicht näherzutreten.
[11]7.4. Den im Rechtsmittel ins Treffen geführten Entscheidungen zu 7 Ob 183/17p und 6 Ob 19/18i lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Auch aus der Entscheidung zu 10 Ob 32/25s ist für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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