JudikaturOGH

9Ob24/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs und Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B*****, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Verein K***** und 2. Ö*****, beide: *****, beide im Zwischenverfahren vertreten durch 1. Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und 2. Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Anfechtung (Streitwert: 6.000 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2015, AZ 9 Ob 24/15t, 9 Ob 25/15i, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragte am 15. 2. 2016, die Begründung des im Kopf genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 21. 12. 2015 in Punkt I.7 dahin zu berichtigen, dass in der Begründung ausgeführt wird, dass sowohl die Neuwahl vom 20. 12. 2013 als auch die ihre Rechtmäßigkeit bestätigende „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung der Beklagten Nr 1/14 nach der Aktenlage bekämpft wurden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 430 iVm 419 ZPO kann das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, jederzeit Schreib und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung berichtigen. Die vom Kläger angesprochene Begründung in Punkt I.7 entspricht dem im Beschluss dargelegten Entscheidungswillen des Senats, weshalb eine Berichtigung nicht in Frage kommt (7 Nc 13/14t ua).

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