Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. J*, Malta, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. September 2025, GZ 42 R 201/25g 22, mit dem ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 13. März 2025, GZ 10 FAM 10/24m 15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Frau (erkennbar) wegen fehlender Beschwer zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
[2] Dem dagegen von der Frau erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshofmit Beschluss vom 16. 12. 2025 Folge. Er hob den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Frau auf, wobei der Senat darauf hinwies, dass das Revisionsrekursverfahren einseitig ist, weil kein „Beschluss über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt.
[3] Am 12. 12. 2025 hatte der Mann beim Erstgericht eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof aber erst am 17. 12. 2025 – also nach seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs der Frau – vorgelegt wurde.
[4] Der Mann hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen :
[5]1. Eine Revisionsrekursbeantwortung ist nach § 68 Abs 1 AußStrG nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860).
[6]2. Der Senat legte bereits in seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs der Frau dar, dass es sich bei dem vom Rekursgericht gefassten Beschluss, mit dem der Rekurs der Frau mangels Beschwer zurückgewiesen wurde, um keinen Beschluss „über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG handelt (vgl RS0120614 [T4]; RS0120860 [T29]), sodass das Revisionsrekursverfahren einseitig ist.
[7]3. Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt, könnte aber im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien aufgrund der konkreten Umstände die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs geboten sein (RS0120860 [T1]). Im vorliegenden Fall erachtete der Senat eine solche Vorgangsweise zwar nicht für erforderlich, weshalb er dem Mann die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freistellte. Da der Oberste Gerichtshof nach § 52 Abs 1 iVm aber grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach vorliegt, eine Äußerung der anderen Partei(en) einholen kann, ist auch eine von dieser Bestimmung nicht gedeckte – also unaufgefordert eingebrachte – Revisionsrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen (vgl
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