RS0009432 – OGH Rechtssatz
Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im § 91 Abs 1 EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im § 90 ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.