Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat MMag. Sloboda und die Hofrätin Mag. Fitz als weiterer Richter und weitere Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Estermann&Partner Rechtsanwälte OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei F*, Deutschland, wegen 9.305,69 EUR sA und Auskunft (5.000 EUR), hier wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Murau bestimmt.
Der Antrag der klagenden Partei auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der Kläger ist ein pflichtteilsberechtigter Sohn der 2025 in Österreich verstorbenen Erblasserin und beabsichtigt, auf § 789 ABGB gestützte Ansprüche gegen den in Deutschland wohnhaften, ebenfalls pflichtteilsberechtigten Beklagten als Geschenknehmer – ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/12-tel – geltend zu machen. Die Erblasserin habe dem Beklagten 1992 eine Liegenschaft geschenkt. Die durch die EuErbVO geschaffene Zuständigkeitskonzentration gelte auch für die vom Kläger beabsichtigte Klage auf Zahlung des Fehlbetrags nach § 789 ABGB, sodass gemäß Art 4 EuErbVO österreichische Gerichte international zuständig seien. Da kein Gerichtsstand des Beklagten nach der JN in Österreich bestehe, liege ein Fall des § 28 Abs 1 Z 1 JN vor.
[2] Der Ordinationsantrag ist berechtigt .
[3] 1. Da dem Ordinationsantrag der wesentliche Klagsinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruchs in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich ( RS0046300 [T2]).
[4]2. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus ( RS0118239 ). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen ( RS0046568 [T1]).
[5] 3. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t Pkt 1. mwN) und erfasst auch Klagen auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer nach § 789 ABGB ( 2 Nc 32/23p mwN).
[6] 4. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO (weitgehend) unberührt ( Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer , EuErbVO² Vor Art 4 ff Rz 5).
[7]5. Der Kläger nimmt den – im Verlassenschaftsverfahren nicht als Erben aufgetretenen – Beklagten ausschließlich in dessen Eigenschaft als Geschenknehmer in Anspruch. Damit scheidet der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN unabhängig davon, ob das Verlassenschaftsverfahren noch anhängig ist, jedenfalls aus. Denn diese Bestimmung begründet (nur) einen allgemeinen Gerichtsstand des Nachlasses ( Simotta in Fasching/Konecny 3I § 77 JN Rz 7 mwN; vgl auch Mayr/Lutschonig in Klicka/Koller, ZPO 6§ 77 JN Rz 3). Klagen auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil gegen einen beschenkten Dritten nach §§ 789, 791 ABGB sind von § 77 Abs 1 JN hingegen nicht erfasst ( Stefula in Höllwerth/Ziehensack, ZPO: Taschenkommentar 2§ 77 JN Rz 12 mwN).
[8]6. Da der Beklagte – wie vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) oder Vermögen (§ 99 JN) verfügt, lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.
[9]7. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13] ). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Murau hat eine Zuweisung der Sache an dieses für die Pflichtteilsklage auch sachlich zuständige Bezirksgericht zu erfolgen.
[10]8. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln ( RS0114932 ).
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