RS0118239 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
…Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22; RS0118239). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25…
…die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunkts zu Österreich bed arf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78…
…die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf ( 3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78…
…die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bed arf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78…
…die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bed arf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc …
…die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf ( 3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m…
…JN die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – anders als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m…
…JN die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – anders als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78…
…§ 28 Abs 1 JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RS0118239, RS0108569). [7] 2.2. Die Antragstellerin übersieht, dass sie nach ihrem Vorbringen mit dem Antragsgegner den Gerichtsstand „Wien“ vereinbart hat und damit die…
…Ordinationsantrag ist nicht berechtigt. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im…
…§ 28 Abs 1 JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0118239, RS0108569). Die Klägerin übersieht, dass sie nach ihrem Vorbringen mit dem Beklagten den Gerichtsstand „Wien" vereinbart hat und damit die örtliche Zuständigkeit der in…
…Ordinationsantrag ist nicht berechtigt. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z; Garber in Fasching/Konecny 3 § …
…die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (2 Nc 16/24m; RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (2 Nc 16/24m; RS0046568 [T1…
…Ordinationsantrag ist nicht berechtigt. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28…
…Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben sind oder sich nicht ermitteln lassen (RS0108569; RS0114391; RS0117256; RS0118239). Die Ordination hat daher zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht. Der Oberste Gerichtshof hat dies anhand der Angaben im Ordinationsantrag zu prüfen…
…§ 28 Abs 1 JN setzt voraus, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RS0118239, RS0108569). [5] Der Antragsteller übersieht, dass er nach seinem Vorbringen mit der Antragsgegnerin den Gerichtsstand „Wien“ vereinbart hat und damit die örtliche Zuständigkeit…
…den Obersten Gerichtshof hat dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (RS0108569, RS0118239). [4] Nach § 101a JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte VO auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs oder Ankunftsort…
…1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22; RIS Justiz RS0118239; s auch RS0046326). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN…
…Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben ist und ein österreichisches Gericht örtlich nicht zuständig ist (RIS Justiz RS0118239). Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs…
…lässt und die Rechtssache nicht – etwa aufgrund des Vorliegens einer völkerrechtlichen Immunität – der inländischen Gerichtsbarkeit (im engeren Sinn) entzogen ist (vgl RIS Justiz RS0118239; Mayr in Rechberger 4 § 28 JN Rz 1 f). Die Z 1 und 3 des § 28 Abs …
… 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RIS Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Die Frage der internationalen Zuständigkeit hat der…
…1 JN unter anderem erforderliche Voraussetzung, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS Justiz RS0108569, RS0118239), liegt hier vor. Die begehrte Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt außerdem voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger…
…nur dann zu erfolgen, wenn nicht ohnehin ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist (4 Nd 513/96 = SZ 69/227; RIS-Justiz RS0118239). Der Beklagte ist nach dem Antragsvorbringen in Kanada ansässig. Daher bestimmt sich die Zuständigkeit für eine gegen ihn gerichtete Klage nach Art 6 Abs…
…Inland fehlt oder sich nicht ermitteln lässt und die Rechtsache nicht – etwa wegen völkerrechtlicher Immunität – der inländischen Gerichtsbarkeit (im engeren Sinn) entzogen ist (RS0118239). Die Z 1 und Z 3 des § 28 Abs 1 JN setzen die internationale Zuständigkeit voraus. Dem gegenüber erweitert §…
…Inland fehlt oder sich nicht ermitteln lässt und die Rechtssache nicht – etwa wegen völkerrechtlicher Immunität – der inländischen Gerichtsbarkeit (im engeren Sinn) entzogen ist (RS0118239). Die Z 1 und 3 des § 28 Abs 1 JN setzen die internationale Zuständigkeit voraus. Demgegenüber wird durch die Bestimmung des…
…Obersten Gerichtshof setzt daher unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0118239). Ob ein Gerichtsstand im Inland fehlt, hat der Oberste Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung in sinngemäßer Anwendung des § 41…
…setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben sind oder sich nicht ermitteln lassen (RIS Justiz RS0108569; RS0114391; RS0117256; RS0118239). Die Ordination hat daher zu unterbleiben, wenn ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht. Der Oberste Gerichtshof hat dies anhand der Angaben im Ordinationsantrag zu prüfen…
…1 JN unter anderem erforderliche Voraussetzung, dass zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (RIS Justiz RS0108569, RS0118239; 7 Nc 10/09v), liegt hier vor. Die begehrte Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt außerdem voraus, dass der Kläger österreichischer…
… 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (zuletzt 3 Nc 3/19z mwN; RIS-Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22), welche vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen ist (RIS…
…Z 3). Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS-Justiz RS0118239; s auch RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene…
…Ordinationsantrag ist nicht berechtigt. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22), welche vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen ist (RIS…
…1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]). [4] 2. Für die österreichische…
… 88 Abs 1 JN eröffnet. Das Antragsvorbringen begründet daher im Ergebnis keinen Anwendungsfall für eine Ordination nach § 28 JN (RIS-Justiz RS0118239).…
…Z 3). [6] 2. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RS0118239; 3 Nc 3/18y; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny ³ I [2013] § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten…
…6; Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack , ZPO Taschenkommentar [2019] § 28 JN Rz 12 – Der allgemein zu § 28 JN gebildete Rechtssatz RS0118239, wonach die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof unter anderem voraussetze, „dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit [ internationale Zuständigkeit ] gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch…
… 3 JN ). [4] 2. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RS0118239; 4 Nc 1/23v; Garber in Fasching/Konecny ³ [2013] § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im…