JudikaturOGH

RS0013612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch (vgl 1 Ob 451/54), wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist.

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