Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, wegen Unterlassung (Streitwert 42.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2026, GZ 15 R 17/26v-50.1, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Verbandsklägernach § 14 UWG begehrt, dem beklagten ehemaligen Rechtsanwalt zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten anzubieten und/oder derartige Tätigkeiten zu erbringen, insbesondere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Verfahren aller Art und/oder Vertretungsleistungen in Gerichtsverfahren, dies insbesondere bei absoluter oder relativer Anwaltspflicht. Außerdem begehrt er Urteilsveröffentlichung im österreichischen Anwaltsblatt.
[2] Die Vorinstanzenbejahten einen Verstoß gegen § 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) wegen eines Eingriffs in in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs 1 und 2 RAO undgaben der Klage statt. Selbst falls der Beklagte kein Entgelt im eigentlichen Sinn erhalten haben sollte, habe er mittelbar vermögensrechtliche Vorteile erzielt, indem er sich durch Vertretung von Geschäftspartnern vor Gericht als (potenzieller) Geschäftspartner attraktiver gemacht habe. Sein Profil auf Xing sei außerdem als Angebot entgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung iSd § 57 Abs 2 RAO zu werten.
[3] Das Berufungsgerichtbetonte, dass bereits das berufsmäßige (dh planmäßige, auf Dauer angelegte und auf wirtschaftlichen Vorteil gerichtete) Verfassen von Gerichtseingaben gegen den Vertretungsvorbehalt nach § 8 Abs 1 und 2 RAO verstoße. Ein Verstoß (auch) gegen die WinkelschreibereiV (oder Art 3 Abs 1 EGVG oder § 57 Abs 2 RAO) sei nicht erforderlich, um Rechtsbruch iSd § 1 UWG bejahen zu können.
[4] Die außerordentliche Revision des Beklagtenzielt auf Klagsabweisung ab. Hilfsweise enthält sie einen Zurückverweisungsantrag. Sie zeigt keine präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 ZPO auf und ist daher unzulässig .
[5] 1.1. Der Beklagte sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob bereits die Durchführung einer einzigen oder einzelner den Rechtsanwälten vorbehaltener und gewerbsmäßig ausgeübter Tätigkeiten durch Unbefugte ein strafbares tatbildmäßiges Verhalten darstellt oder ob Nichtanwälte erst dann strafbar werden, wenn sie im selben Zeitraum Tätigkeiten für eine von vornherein nicht begrenzte Zahl von Auftraggebern entfalten.
[6] Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens nach der WinkelschreibereiV oder§ 57 Abs 2 RAO kommt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts aber gar nicht an.
[7] 1.2.Auch der vom Beklagten behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht nicht. Nach dessen Judikatur ist das Tatbild des § 57 Abs 2 RAO nämlich schon verwirklicht, wenn der Täter einzelne oder auch nur eine einzige vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt (VwGH 99/10/0124, Ra 2018/03/0117, Ra 2020/03/0030, Ra 2024/07/0121).
[8] 1.3. Dass der Beklagte keine „Massenvertretungen“ übernommen haben will, ist damit nicht relevant. Er gesteht selbst zu, dass er sich auf Xing als „freiberuflicher Rechtsberater“ bezeichnet, somit Leistungen für einen unbestimmten Personenkreis angeboten hat.
[9] 2. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten umfasst das Vertretungsmonopol nicht nur Tätigkeiten bei absolutem Anwaltszwang.
[10] Der durch § 1 WinkelschreibereiV insbesondere Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeitsbereich geht sogar noch weiter als jener, wo absoluter oder relativer Anwaltszwang besteht (RS0082691).
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