Liegt ein fortgesetztes Delikt oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, ist es nicht zulässig, zwei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen. In jedem Fall würde aber der zeitlich frühere endgültige Abschluss eines der beiden Verfahren dazu führen, dass nach dem Grundsatz "ne bis in idem" keine anderslautende Entscheidung im parallel geführten zweiten Verwaltungsstrafverfahren ergehen dürfte.
Keine Ergebnisse gefunden