Ra 2024/07/0121 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Allein daraus, dass fremde Forderungen - insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Ankauf - "einer Prüfung" unterzogen werden, lässt sich noch nicht das Vorliegen einer berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn von § 8 Abs. 1 RAO ableiten. Daher kann aus der Aussage auf der Homepage, wonach von Experten geprüft werde, "ob und wie hoch" der "Anspruch auf Entschädigung" aus von den Kunden bekannt gegebenen Forderungen sei, - jedenfalls für sich allein - noch nicht geschlossen werden, dass eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit im Sinn von § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 57 Abs. 2 RAO gewerbsmäßig angeboten würde. Insbesondere ergibt sich aus dieser Aussage nicht, dass Teil der Leistungen, die gewerbsmäßig angeboten wurden, auch die Erteilung von Rechtsauskünften hinsichtlich der von diesen behaupteten Forderungen gewesen wäre.