Ra 2024/07/0121 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Durchsetzung bloß eigener Interessen samt dem Erstellen von Rechtsurkunden oder Eingaben an Gerichte und Behörden zu diesem Zweck im eigenen Namen fällt schon begrifflich nicht unter die den Rechtsanwälten vorbehaltene berufsmäßige Parteienvertretung nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO (OGH 29.9.1992, 4 Ob 69/92). Auch der Ankauf fremder Forderungen und die bloße anschließende Durchsetzung der erworbenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko greift daher - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - noch nicht in die den Rechtsanwälten nach diesen Bestimmungen vorbehaltenen Befugnisse ein.