Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M, vertreten durch Mag. Jan Gruszkiewicz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 7/6, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Oktober 2018, Zl. VGW-001/016/3507/2018-42, betreffend eine Übertretung nach § 57 Abs. 2 RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MA 15), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - wegen Übertretung des § 57 Abs. 2 RAO eine Geldstrafe von EUR 700,-- verhängt.
2 Dagegen erhob der Antragsteller eine außerordentliche Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur Begründung führte der Antragsteller darin aus, der sofortige Vollzug der Geldstrafe würde für ihn angesichts seiner prekären wirtschaftlichen Verhältnisse eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller zeigt mit seinem Vorbringen schon deshalb keinen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der zitierten Norm auf, weil er die Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblendet.
Wien, am 19. Februar 2019
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