JudikaturOGH

3Ob128/24f – OGH Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
11. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr (Vorsitzende), den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* AG, *, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei D* M*, wegen 70.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen Spruchpunkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juni 2024, GZ 46 R 74/24h 16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 7. Februar 2024, GZ 11 E 2726/23w 11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 12. 10. 2023 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls zur Hereinbringung von 70.000 EUR sA die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörenden Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 13 sowie an den selbständigen Garagenstellplätzen Nr 4 und Nr 5 verbunden ist.

[2] Nach Einholung eines Schätzgutachtens beantragte die Betreibende , die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen dahin abzuändern, dass 1. das geringste Gebot für die Versteigerung jeweils mit 74 % des jeweiligen Schätzwerts festgesetzt werde und 2. die Versteigerungsobjekte zweimal angeboten werden, nämlich zunächst einzeln und dann als Ganzes.

[3] Das Erstgericht wies die Anträge ab.

[4] Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss in Bezug auf die (abgewiesene) Erhöhung des geringsten Gebots (Spruchpunkt 1). Zum beantragten zweimaligen Anbieten der Versteigerungsobjekte, zunächst einzeln und anschließend als Ganzes, gab es dem Antrag der Betreibenden hingegen statt (Spruchpunkt 2).

Rechtliche Beurteilung

[5] Der gegen Spruchpunkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist jedenfalls unzulässig.

[6] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorgesehenen Ausnahmen (vgl 3 Ob 100/22k; 3 Ob 48/23i) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T16]; 3 Ob 165/22v; 3 Ob 62/24z). Dazu entspricht es der Rechtsprechung, dass eine voll bestätigende Entscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Umfang des bestätigenden Teils einer Rekursentscheidung auch dann vorliegt, wenn sie sich auf einen Antrag von mehreren Anträgen bezieht und diese Anträge nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann, sondern jeder Antrag ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (vgl RS0119999; 3 Ob 120/15s). In einem solchen Fall ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (3 Ob 156/21v; 3 Ob 210/23p).

[7] 2. Die vom Rekursgericht abweichend zur Entscheidung des Erstgerichts beurteilte Frage, ob mehrere Wohnungseigentumsobjekte im Rahmen der Zwangsversteigerung nur einzeln, nur gemeinsam oder sowohl einzeln als auch im Paket anzubieten sind, hängt – entsprechend der Entscheidung des Rekursgerichts – von der Auslegung der Anordnung des § 146 Abs 1 Z 3 EO sowie von der Analogiefähigkeit der Z 1 leg cit ab. Für die von den Vorinstanzen übereinstimmend abgelehnte Festsetzung eines höheren Betrags als geringstes Gebot (vgl § 85 Abs 2 EO) kommt es nach § 146 Abs 1 Z 5 EO hingegen nur darauf an, ob durch die von der Betreibenden beantragte Erhöhung des geringsten Gebots ein höherer Erlös zu erwarten ist.

[8] Schon aus den unterschiedlichen Beurteilungskriterien für die von der Betreibenden beantragten Änderungen der Versteigerungsbedingungen folgt, dass diese jeweils getrennte rechtliche Schicksale haben können. Diese stehen daher in keinem derart engen Sachzusammenhang zueinander, dass die Anfechtbarkeit einheitlich beurteilt werden müsste.

[9] 3. Zwischen dem Antrag der Betreibenden auf Erhöhung des geringsten Gebots einerseits und jenem auf zweimaliges Anbieten der Wohnungseigentumsobjekte im Rahmen der Zwangsversteigerung besteht somit kein der gesonderten Anfechtbarkeit entgegenstehender enger Zusammenhang. Die voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts über die Ablehnung der Erhöhung des geringsten Gebots kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr angefochten werden. Der insofern absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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