RS0127231 – OGH Rechtssatz
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden