RS0127231 – OGH Rechtssatz
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär.
…erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (vgl RIS Justiz RS0127231). [5] Aufgrund der Aktenlage (RIS Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari , WK StPO § 38 Rz 2/1), nämlich der Angaben der Zeugin * C* zum…
…Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (§ 36 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO; RIS Justiz RS0127231; Oshidari , WK StPO § 36 Rz 6 und Nordmeyer , WK StPO § 25 Rz 1 f). Tathandlung beim hier gegenständlichen…
…§ 198 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung hätte leisten sollen, also in der Regel dessen Wohnsitz (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt ( Markel in WK 2 StGB § 198 Rz 64), ist somit bei…
…sein Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet grundsätzlich auch jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit (RIS Justiz RS0127231 [T2]), wobei bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums das frühere kriminelle Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt bildet (vgl 11 Ns 19/11z…
…liegt oder nicht festgestellt werden kann, ist bei Erfolgsdelikten (zunächst) der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (RIS-Justiz RS0127231, RS0127317). [6] Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Privatanklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert…
…also sein Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet grundsätzlich jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit (RIS Justiz RS0127231), wobei bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums das frühere kriminelle Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt bildet (vgl 11 Ns 19/11z; 15…
…§ 198 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung hätte leisten sollen, also in der Regel dessen Wohnsitz (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt ( Markel in WK 2 § 198 Rz 64), ist somit bei Wohnsitzwechsel…
…2) nach § 36 Abs 3 StPO (hier iVm § 37 StPO), also primär nach dem Ort der Tatausführung (dazu RIS Justiz RS0127231). [7] Gemäß § 36 Abs 4 StPO bleibt ein Gericht auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig, wenn es ein Verfahren gegen einen…
…werden, weshalb nach der Systematik des § 36 Abs 3 StPO (zunächst) der Ort des (geplanten) Erfolgseintritts den Ausschlag gibt (vgl RIS Justiz RS0127231 [T4]). Dieser liegt bei einer (hier jeweils betrügerisch veranlassten) Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes am Ort der das Konto des Opfers führenden Bank…
…die Unterhaltszahlungen leisten soll, also – soweit vorhanden – dessen Wohnsitz (vgl Markel in WK 2 StGB § 198 Rz 23; RIS Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt ( Markel in WK 2 StGB § 198 Rz 64), ist bei Wohnsitzwechsel…
…ist der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO; vgl RIS Justiz RS0127231). Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also in der…
… 1 angeklagten Straftaten für die Zuständigkeitsanknüpfung nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO (Ort der [versuchten] Tatausführung) in Frage (RIS-Justiz RS0127231). [10] Von diesen Taten wurde (nach Anklage und Aktenlage) keine im Sprengel jenes Gerichts begangen (vgl RIS Justiz RS0133476), bei dem die anklagende Staatsanwaltschaft (vgl…
…des Betrugs nach § 146 StGB anders als beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (RIS Justiz RS0127231 [T2]) keineswegs immer (oder mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) der Wohnsitz des Täters. Es kann auch dahinstehen, ob abhängig von den konkreten Fallgegebenheiten (vgl Kirchbacher in WK…
…zur gemeinsamen Verfahrensführung örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel die diesbezügliche Tat ausgeführt wurde (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO; RIS Justiz RS0127231). [12] Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt geht von einer Tatbegehung in B* aus, weil der Angeklagte als Geschäftsführer der W* GmbH mit Sitz in B* gehandelt habe…
…unter Anklage gestellte Straftat für die Zuständigkeitsanknüpfung nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO (Ort der [versuchten] Tatausführung) in Frage (RIS Justiz RS0127231, RS0131445). [8] Von den angeklagten strafbaren Handlungen wurde (nach Anklage und Aktenlage [vgl RIS Justiz RS0131309]) keine im Sprengel jenes Gerichts begangen (vgl RIS Justiz…
…RS 0127317 ) (zunächst) der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (§ 36 Abs 3 StPO; vgl RIS Justiz RS0127231; Oshidari , WK StPO § 36 Rz 6 und Nordmeyer , WK StPO § 25 Rz 2 jeweils mwN). Tathandlung beim gegenständlich ausschlaggebenden…
…mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck (RIS Justiz RS0127231 [T2]; 11 Ns 19/11z; 15 Ns 40/13w; 13 Ns 9/11v). Vorliegend ergibt sich hieraus die Zuständigkeit…
…gemeinsamen Verfahrensführung örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel die diesbezügliche Tat präsumtiv ausgeführt wurde (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231). [14] Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB ist das „Zueignen“. Als rechtsgeschäftliche Zueignungshandlung kommt (neben anderen) der Verkauf des anvertrauten Guts…
…ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (RIS Justiz RS0127231). Die Anknüpfung an einen Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten kommt dem gegenüber nur subsidiär in Betracht (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO…
…Ausführungsort der frühesten Tat (im Jahr 2016) nicht hervor. Bloße Vermutungen stellen diesen Anknüpfungstatbestand ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (RIS-Justiz RS0127231 [T4]; 13 Ns 11/25h; zur gesetzesfremden Bezugnahme auf den Wohnsitz des Täters als Tatort bei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach…
…Handeln den aus dem Gesetz (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) ableitbaren Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit (RIS Justiz RS0091802 [T2, T3], RS0127231 [T2, T3]). Fallbezogen ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil der Strafantrag einen präsumtiven Tatzeitraum von 1. November 2008…
…dass M* am Unternehmenssitz der A* GmbH gehandelt hat (wofür bloße Vermutungen nicht ausreichen – vgl 11 Ns 46/19g und RIS-Justiz RS0127231 [T4]). Als Ort der N* angelasteten Handlungen wiederum ist den Akten nur Amstetten zu entnehmen. Damit bleibt offen, ob M* oder N* eine der vom…
…im Hauptverfahren ist der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (§ 36 Abs 3 StPO; vgl RIS Justiz RS0127231). Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also in der…
…Mail eingebrachte – ON 5 S 5) Anzeige versandt wurde – somit die Täterin gehandelt haben, die Straftat also ausgeführt worden (RIS-Justiz RS0127231 [T2]) sein soll – ist den Akten nicht zu entnehmen. Dass dies (just) am Wohnort der Angeklagten in W***** (ON 4 S 5…
…ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (RIS Justiz RS0127231). [8] N ach der Anklageschrift und dem Akteninhalt (zum Bezugspunkt der Zuständigkeitsprüfung vgl RIS Justiz RS0131309 [T3]) findet sich – wie vom Oberlandesgericht Linz richtig…
…Fall, Abs 2 SMG ist – anders als beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (RIS Justiz RS0127231 [T2]) – nicht immer der Wohnsitz des Täters. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (vgl RIS Justiz RS0131309; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 2…
…zweiter Fall, Abs 2 SMG ist anders als beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (RIS Justiz RS0127231 [T2]) keineswegs immer der Wohnsitz des Täters. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (vgl Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 2; Bauer , WK-StPO §…
…Ausführungsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 67 Abs 2 StGB; vgl auch RIS Justiz RS0127231). Bei Unterlassungsdelikten ist Tatort jener Ort, an dem der Täter durch das pflichtwidrige Nichthandeln den strafbaren Tatbestand hergestellt hat ( Nordmeyer , WK StPO § 25…
…primär an den Ort der (versuchten) Tatausführung, mithin an den Ort der Handlung an (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231). Keiner der Orte, an denen die angeklagten Straftaten begangen worden sein sollen, liegt im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch (§ 37 Abs 2 dritter…
…der (versuchten) Tatausführung maßgeblich ( Oshidari , WK StPO § 36 Rz 6; Fabrizy / Kirchbacher StPO 14 § 36 Rz 4; RIS Justiz RS0127231). [9] Im Falle gleichzeitiger Anklage – wie hier – mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen…
…im Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (RIS-Justiz RS0127231). Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB ist das „Zueignen“, worunter die Überführung eines dem Täter anvertrauten Gutes oder des in ihm verkörperten…
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