Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren * 2022, *, über den Rekurs des Vaters R*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 16 Nc 2/26d 6, womit die Übertragung der Pflegschaftssache AZ 36 Ps 63/26x (vormals AZ 90 Ps 168/25h) des Bezirksgerichts Floridsdorf an das Bezirksgericht Tulln nicht genehmigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
„ Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 12. Dezember 2025, GZ 90 Ps 168/25h 31, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Tulln wird genehmigt. “
Begründung:
[1] Die Eltern des außer der Ehe geborenen Kindes sind mit der gemeinsamen Obsorge betraut. Vor ihrer Trennung im August 2025 lebten sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind im Sprengel des Bezirksgerichts Leopoldstadt, das auch die Pflegschaftssache führte.
[2] Am 13. 10. 2025 beantragte die Mutter beim Bezirksgericht Leopoldstadt, die hauptsächliche Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt festzulegen und dem Vater ein Kontaktrecht einzuräumen. Sie lebe seit August 2025 vom Vater getrennt; faktisch halte sich das Kind seitdem hauptsächlich bei ihr im Sprengel des Bezirksgerichts Floridsdorf auf.
[3] Der Vater stellte seinerseits am 3. 11. 2025 den Antrag, der Mutter die Obsorge für das Kind zu entziehen und ihm allein zu übertragen, den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes in seinem Haushalt festzusetzen und der Mutter ein Kontaktrecht einzuräumen.
[4] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. 11. 2025 übertrug das Bezirksgericht Leopoldstadt die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf, welches die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 24. 11. 2025 übernahm.
[5] Mit Antrag vom 4. 12. 2025 gab die Mutter bekannt, dass der Vater das Kind seit 20. 10. 2025 ohne ihre Zustimmung bei sich behalte und dem Kind seither den Kontakt zu ihr und den Kindergartenbesuch verwehre. Der Vater habe das Kind mit Ende Dezember vom Kindergarten in Wien abgemeldet und es zunächst an seiner Wiener Adresse und schließlich an der niederösterreichischen Adresse der väterlichen Großeltern angemeldet. Er habe offenbar die Absicht, den Hauptaufenthalt des Kindes faktisch bei sich festzulegen. Dem Vater möge aufgetragen werden, das Kind umgehend wieder in seinem bisherigen Kindergarten anzumelden und den Kindergartenbesuch dort wieder zu etablieren.
[6] Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 12. 12. 2025 übertrug das Bezirksgericht Floridsdorf die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Tulln. Da sich das Kind jetzt ständig in M* aufhalte, sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Tulln die Pflegschaftssache führe.
[7] Der Vater führte in seiner Äußerung vom 29. 12. 2025 aus, dass seit August 2025 der hauptsächliche und seit Oktober 2025 der ausschließliche Aufenthalt des Kindes im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln liege.
[8] Das Bezirksgericht Tulln lehnte mit Verfügung vom 14. 1. 2026 die Übernahme des Aktes ab und legte den Akt zur Entscheidung über die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Wien vor.
[9] Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Oberlandesgericht Wien die mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 12. 12. 2025 verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Tulln nicht. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der im Wohnhaus der väterlichen Großeltern bestehenden Wohnmöglichkeit für den Vater und das Kind nur um eine „Übergangslösung während eines akuten Betreuungskonflikts“ handle, könne derzeit nicht von einem stabilen und dauerhaften Aufenthalt des Kindes im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN würden demnach nicht vorliegen.
[10] Dagegen wendet sich der – von der Mutter beantwortete (siehe den in dieser Sache ergangenen Rückstellungsbeschluss vom 10. 3. 2026) – Rekurs des Vaters , der auf eine Genehmigung der Übertragung abzielt.
[11] Der Rekurs ist zulässig (RS0047005). Er ist auch berechtigt .
[12] 1. Die Parteien können die Versagung der Genehmigung der Übertragung unbeschränkt bekämpfen und damit der Umsetzung der rechtskräftigen Übertragungsentscheidung des übertragenden Gerichts zum Durchbruch verhelfen. Anders verhält es sich hingegen bei der Genehmigung der Übertragung durch das übergeordnete Gericht. In diesem Fall hatten die Parteien bereits die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der Übertragung gegebenenfalls im Instanzenzug überprüfen zu lassen, und können ihr Rechtsmittel daher nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen (6 Ob 154/13k Pkt 3.8; RS0047005 [T2, T5]). Daraus folgt, dass der Vater im Rekurs gegen die Versagung der Genehmigung zwar die Zweckmäßigkeit der Übertragung geltend machen kann, die Mutter sich in ihrer Rekursbeantwortung aber nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen darf, sodass ihren dahingehenden Argumenten kein Erfolg beschieden sein kann.
[13] 2. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob eine Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908; RS0047074). Sie ist also vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes geboten erscheint (RS0046929). In der Regel entspricht es den Interessen von Kindern, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt (RS0047300). Steht der künftige Aufenthalt noch nicht endgültig fest oder ist der Aufenthalt instabil, ist eine Zuständigkeitsübertragung allerdings abzulehnen (RS0047074 [T20]; RS0046984 [T4]; RS0047300 [T21, T30]).
[14] 3. Der Vater bemängelt vor allem, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kind zu keinem Zeitpunkt einen stabilen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Floridsdorf gehabt habe; es habe dort nur Anfang Oktober 2025 wenige Tage verbracht. Der Minderjährige habe seinen Lebensmittelpunkt vielmehr seit Ende August 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln und besuche dort auch seit Jänner 2026 den Kindergarten.
[15] 4. Mit seinen Ausführungen ist der Vater im Recht:
[16] Derzeit hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln, sodass durch dieses der dem Kind zugedachte Schutz am besten gewährleistet wird (vgl RS0047300 [T23]). Anders als in den Verfahren 7 Nc 30/22d, in der eine Rückkehr der Kinder in den Sprengel des übertragenden Pflegschaftsgerichts im Raum stand, und 7 Nc 20/09i, in dem sich die Kinder gar nicht im Sprengel des Gerichts befanden, dem die Pflegschaftssache übertragen werden sollte, ist der Aufenthalt des Kindes hier weder unklar noch instabil. Richtig ist zwar, dass noch nicht absehbar ist, ob allenfalls einem Elternteil letztlich die alleinige Obsorge für das Kind übertragen werden wird, womit sich der Aufenthalt des Kindes in der Zukunft wieder ändern könnte, doch liegt dies in der Natur widerstreitender Obsorgeanträge. Diese können eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN im Interesse des Kindes für sich genommen nicht verhindern.
[17] Entgegen der Ansicht der Mutter lässt sich aus der Entscheidung 4 Ob 46/25f nicht ableiten, dass allein aufgrund eines einseitig bestimmten Wegzugs nicht von einem stabilen Aufenthalt des Kindes im neuen Gerichtssprengel gesprochen werden könnte. Ob ein solcher einseitiger Wegzug hier überhaupt vorliegt, steht nicht fest, zumal die Eltern zum (hauptsächlichen) Aufenthalt des Kindes nach ihrer Trennung im August 2025 Unterschiedliches behaupten. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass kein Bezug zum übertragenden Gericht besteht, das die Pflegschaftssache nicht einmal einen Monat geführt hat. Aus welchem Grund daher das Bezirksgericht Floridsdorf derzeit besser als das Bezirksgericht Tulln, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, für die Führung des Verfahrens geeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich.
[18] 5. Dem Rekurs des Vaters ist daher Folge zu geben.
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