Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. B*, wegen 25.795,60 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Der Antrag der klagenden Partei auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin beabsichtigt eine Vermächtnis- und Pflichtteilsklage einzubringen, mit welcher sie von den beiden in Deutschland wohnhaften Beklagten 25.795,60 EUR sA fordert. Der Vater der Klägerin sei im Jahr 2024 verstorben, woraufhin die Verlassenschaft seiner Witwe eingeantwortet worden sei. Nach ihrem Tod im Jahr 2025 sei die Verlassenschaft den Beklagten als ihren Töchtern eingeantwortet worden. Ihr Vater und seine Ehefrau hätten der Klägerin ein Vermächtnis von (umgerechnet) jeweils 5.112,92 EUR zugedacht. Zudem habe die Klägerin nach ihrem Vater einen darüber hinausgehenden Pflichtteilsanspruch von 20.682,68 EUR.
[2] Nachdem die Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätten, ergebe sich nach Art 4 EuErbVO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Da mangels Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Vermögens der Beklagten im Inland aber nach der JN kein Gerichtsstand der Beklagten in Österreich bestehe, liege ein Fall des § 28 Abs 1 Z 1 JN vor.
[3] Der Ordinationsantrag ist berechtigt .
[4] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts und die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs voraus ( RS0118239 ). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen und gilt sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren ( 2 Ob 59/18t ; 2 Nc 32/23p ; 2 Ob 165/25s ). Die Zuständigkeitskonzentration erfasst damit sowohl Vermächtnisklagen ( 2 Nc 36/22z ; 2 Ob 118/24b ; 2 Nc 10/25f ) als auch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ( 2 Nc 32/23p ; 2 Ob 118/24b ; 2 Ob 165/25s ).
[5] 2. Da die Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO (weitgehend) unberührt ( Deixler-Hübner in Deixler-Hübner / Schauer , EuErbVO² Vor Art 4 ff Rz 5).
[6] 3. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus ( RS0046596 ). Die Klägerin hat ausreichend bescheinigt, dass die Beklagten keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 66 Abs 1 und 2 JN). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagten über im Inland befindliches Vermögen verfügen würden (§ 99 JN). Damit lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.
[7] 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen ( RS0106680 [T13]). In Anbetracht des Wohnsitzes der Klägerin in Wien hat eine Zuweisung der Sache an das sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu erfolgen.
[8] 5. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln (RS0114932).
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