RS0046596 – OGH Rechtssatz
Wurde das Verlassenschaftsverfahren durch die Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt rechtskräftig beendet, besteht der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN nicht mehr.
…ff Rz 5). [6] 4. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596 ). § 77 Abs 2 JN ist ebenfalls nicht anwendbar, weil eine Erbschaftsklage nicht unter die in dieser Bestimmung genannten Erbteilungsklagen zu subsumieren ist…
…4 ff Rz 5). [6] 4. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus ( RS0046596 [rechtskräftige Beendigung durch – auch im Anlassfall vorliegende – Überlassung an Zahlungs statt]). § 77 Abs 2 JN ist ebenfalls nicht anwendbar, weil…
…Art 4 ff Rz 5). [6] 3. Der Gerichtsstand nach § 77 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus ( RS0046596 ), sodass die Ansprüche aus dem Legat grundsätzlich beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten geltend zu machen wären ( Simotta aaO Rz 5). [7] Da die Beklagte –…
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