Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 25.555 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2025, GZ 11 R 12/25b-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Jänner 2025, GZ 11 Cg 222/24h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auch die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Kläger seinen Anspruch aus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?
II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
1. Sachverhalt:
[1] Der 2021 verstorbene Erblasser war Eigentümer einer Wohnung in Wien. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag in der Republik Moldau. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass er jemals in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt oder dass er über Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat verfügt hätte.
[2] Der Erblasser hatte in einem Testament eine seiner drei Töchter – die Beklagte des vorliegenden Verfahrens – als Erbin eingesetzt. Auf dieser Grundlage beschloss das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Einantwortung des inländischen Nachlasses (insbesondere der Wohnung) an die Beklagte. Seine Zuständigkeit stützte das Gericht auf Art 10 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (in der Folge: Europäische Erbrechtsverordnung – EuErbVO).
[3] Bei diesem Beschluss ging das Bezirksgericht offenbar von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus. Diese Annahme traf nach derzeitiger Aktenlage zwar nicht zu, weil Art 21 Abs 1 EuErbVO auf moldauisches Recht verweist und dieses Recht keine nach Art 34 EuErbVO relevante Rück oder Weiterverweisung enthält. Vielmehr entspricht Art 2657 Abs 1 des moldauischen Zivilgesetzbuchs dem Art 21 EuErbVO. Ungeachtet dessen wurde die Einantwortung aber rechtskräftig.
[4] Aufgrund der Einantwortung konnte die Erbin die Wohnung des Erblassers verkaufen. Diese steht nun im Eigentum eines Dritten.
2. Vorbringen der Parteien und bisheriger Verfahrensgang:
[5] Die Klägerin ist ebenfalls eine Tochter des Erblassers. Sie begehrt von der beklagten Alleinerbin, die nach den Angaben der Klage in der Schweiz ansässig ist, die Zahlung von 25.555 EUR als ihren Pflichtteil. Für diesen Anspruch stützt sie sich dem Grunde und der Höhe nach auf österreichisches Erbrecht. Derzeit strittig ist die Frage der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Diese ist nach Ansicht der Klägerin gegeben, weil der Erblasser Eigentümer der mittlerweile von der Beklagten verkauften Wohnung in Wien gewesen sei. Über diese Wohnung sei aufgrund der subsidiären Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Verlassenschaftsverfahren geführt worden. Diese Zuständigkeit wirke für die Pflichtteilsklage fort.
[6] Das Erstgericht wies die Klage ohne Anhörung der Beklagten wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Art 10 Abs 2 EuErbVO sei auf die Pflichtteilsklage nicht anwendbar.
[7] Dass das Erstgericht ohne Anhörung der Beklagten entschied, beruht auf folgender Grundlage: Nach österreichischem Recht hat das Gericht nach Einlangen der Klage (insbesondere) zu prüfen, ob es international zuständig ist. Dabei hat es (zunächst) von den Angaben der Klage auszugehen, außer es wäre deren Unrichtigkeit bekannt. Fehlt nach diesen Angaben die Zuständigkeit, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, ohne dass diese zuvor an den Beklagten zugestellt würde (Zurückweisung a limine litis ). Diese Zurückweisung kann vom Kläger mit einseitigem Rechtsmittel (Rekurs und Revisionsrekurs) bekämpft werden.
[8]Bejaht hingegen das Erstgericht oder (nach einem Rechtsmittel) ein höheres Gericht ausgehend von den Angaben der Klage seine Zuständigkeit, ist die Klage dem Beklagten mit dem Auftrag zu ihrer Beantwortung zuzustellen. Bestreitet dann der Beklagte die internationale Zuständigkeit, ist darüber ohne Bindung an bisherige Entscheidungen über die Zuständigkeit (OGH Prä 488/54 = Judikat 61; RS0039200) ein Verfahren zu führen und die Klage bei Verneinung der Zuständigkeit zurückzuweisen.
[9] Im vorliegenden Fall erhob die Klägerin ein Rechtsmittel (Rekurs) gegen die Zurückweisung ihrer Klage.
[10] Das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) bestätigte die Zurückweisung der Klage. Die allein in Betracht kommende subsidiäre Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO setze voraus, dass sich das Vermögen auch noch zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts befinde. Dies habe die Klägerin aber gar nicht behauptet. Damit bezog sich das Rekursgericht offenkundig darauf, dass die Erbin die Wohnung bereits verkauft hatte. Die internationale Zuständigkeit könne sich auch nicht aus einer Fortdauer des schon abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens ergeben.
[11] Der Oberste Gerichtshof hat über einen Revisionsrekurs der Klägerin zu entscheiden , mit dem sie die Bejahung der internationalen Zuständigkeit anstrebt. Auch das Verfahren über den Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage noch vor deren Zustellung an den Beklagten zurückgewiesen wird, ist nach österreichischem R e cht einseitig ( RS0039200 [T45]) .
3. Rechtsgrundlagen:
[12] Die maßgebenden Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung lauten wie folgt:
Art 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. [...]
Art 3 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge; [...]
Art 10 Subsidiäre Zuständigkeit
(1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn
a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig.
4. Zur Anwendbarkeit der EuErbVO auf Pflichtteilsklagen:
[13] 4.1. Nach österreichischem Verfahrensrecht wird über die Frage, wer Erbe ist, in einem außerstreitigen Verfahren („Verlassenschaftsverfahren“) entschieden. Dieses Verfahren endet bei Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts mit der „Einantwortung“, einem für den Übergang der Rechte des Erblassers auf den Erben konstitutiven Beschluss des Gerichts. Pflichtteilsberechtigte können und müssen ihre Ansprüche unabhängig vom Verlassenschaftsverfahren in einem streitigen Verfahren (Zivilprozess) geltend machen. Die Klage ist vor der Einantwortung gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den oder die Erben zu richten.
[14] Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verlassenschaftsverfahren einen Einantwortungsbeschluss gefasst. Da dieser Beschluss (nach Zustellung an alle gesetzlichen Erben) rechtskräftig wurde, hat er zum Übergang des Eigentums an der Wohnung an die Beklagte geführt. Das ermöglichte ihr den Verkauf der Wohnung. Die Klägerin erhebt nun einen Geldanspruch gegen die Erbin, den sie aus deren Rechtsnachfolge in das österreichische Vermögen des Erblassers ableitet. Ob dieser Anspruch inhaltlich berechtigt ist (vgl Art 2530 ff des moldauischen Zivilgesetzbuchs), ist in dieser Lage des Verfahrens nicht zu prüfen.
[15] 4.2. Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf allezivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass auch Pflichtteilsklagenin den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen (2 Ob 118/24b [Rz 4 mwN]; zustimmend Heindler , JEV 2025, 126). Dies entspricht, soweit überblickbar, der einhelligen Auffassung in der (deutschsprachigen) Lehre, wobei sich die einschlägigen Ausführungen – wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Pflichtteilsrechts in Art 23 Abs 2 lit h EuErbVO – meist auf die Reichweite des Erbstatuts beziehen, was jedoch die Anwendbarkeit der EuErbVO voraussetzt (vgl etwa Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer , EuErbVO 2 [2020] Art 23 Rz 101 ff; Hertel in Rauscher , EuZPR/EuIPR 4 V [2016] Art 23 EuErbVO Rz 36 ff; Dutta in Münchener Kommentar BGB 9 XII [2024] Art 23 EuErbVO Rz 36; ausdrücklich zu Art 1 EuErbVO Garber in Geimer/Schütze , Europäisches Zivilverfahrensrecht 4 [2020] Rz 7; Traar/Pesendorfer in Geroldinger/Neumayr , Internationales Zivilverfahrensrecht [2024] Art 1 EuErbVO Rz 2).
[16] 4.3. Auf dieser Grundlage besteht für den Obersten Gerichtshof kein Zweifel, dass die vorliegende Pflichtteilsklage in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt. Damit stellt sich aber eine Frage zur Auslegung von Art 10 Abs 2 EuErbVO.
5. Zur Vorlagefrage:
[17] 5.1. Art 10 Abs 2 EuErbVO ordnet eine subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates für Entscheidungen „über“ Vermögen an, das sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte (Art 4 EuErbVO), eine (zulässige) Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt (Art 5 EuErbVO) oder ein anderer Mitgliedstaat nach Art 10 Abs 1 lit a oder b EuErbVO zuständig ist (2 Ob 150/21d [Rz 15]).
[18] Nach dem Vorbringen der Klägerin ist keiner dieser primär zu prüfenden Anknüpfungspunkte erfüllt; den Akten kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Daher ist (vorerst) nur zu prüfen, ob Art 10 Abs 2 EuErbVO auch Klagen erfasst, die auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind.
[19] 5.2. Die durch Art 10 Abs 2 EuErbVO begründete subsidiäre Zuständigkeit ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf Entscheidungen „über dieses [im Mitgliedstaat gelegene] Nachlassvermögen“ („on those assets“, „sur ces biens“) beschränkt. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin allerdings nicht (unmittelbar) eine Entscheidung „über“ das in Österreich gelegene Nachlassvermögen (die Wohnung des Erblassers), also die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen. Vielmehr soll die Beklagte zur Zahlung jenes Geldbetrags verpflichtet werden, der sich nach Ansicht der Klägerin daraus ergibt, dass die Beklagte als Erbin das im Inland gelegene Vermögen des Erblassers erworben hat.
[20] Fraglich ist, ob auch das als Entscheidung „über“ das inländische Vermögen verstanden werden kann. Diese Problematik wird in der (deutschsprachigen) Lehre, soweit ersichtlich, nicht erörtert (vgl etwa Gitschthaler in Deixler Hübner/Schauer , EuErbVO 2 Art 10 Rz 27; Simotta in Fasching/Konecny , Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 3I [2013] § 77 JN Rz 144; Traar in Neumayr/Geroldinger , Internationales Zivilverfahrensrecht Art 10 EuErbVO Rz 9; Fucik/Klauser/Kloiber , Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht 13 [2023] Art 10 EuErbVO Anm 2; Rechberger/Frodl in Rechberger/Zöchling-Jud , Die EU Erbrechtsverordnung in Österreich [2015] Rz 2/70; Dutta in Münchener Kommentar BGB 9 , Art 10 EuErbVO Rn 16 [„sachlich begrenzt auf dieses Vermögen“]).
[21] 5.3. Der Wortlaut von Art 10 Abs 2 EuErbVO sowie das Fehlen einer (sonstigen) Nahebeziehung des Erblassers zum betreffenden Staat scheinen dafür zu sprechen, dass die Zuständigkeit tatsächlich auf Verfahren beschränkt ist, die unmittelbar das in diesem Staat gelegene Vermögen betreffen, also auf die Einräumung von Rechten an diesem Vermögen gerichtet sind. Denn anders als in Art 10 Abs 1 EuErbVO, der zur internationalen Zuständigkeit für den gesamten Nachlass des Erblassers führt, spricht Art 10 Abs 2 EuErbVO nicht (generell) von einer Zuständigkeit für „Entscheidungen in Erbsachen“, sondern (nur) von „Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen“. Klagen, die nicht auf Einräumung von Rechten am betreffenden Vermögen, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind, fielen bei dieser Auslegung nicht unter Art 10 Abs 2 EuErbVO. Trifft das zu, wäre die Zurückweisung der Klage zu bestätigen.
[22] 5.4. Allerdings ist ein derart striktes Anknüpfen am Wortlaut der Bestimmung nicht zwingend. Denn wäre allein der Wortlaut maßgebend, so müsste schon bezweifelt werden, ob Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils überhaupt in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Denn die Verordnung ist nach ihrem Art 1 Abs 1 auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anzuwenden, wobei dieser Begriff nach Art 3 Abs 1 lit a EuErbVO „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“ bezeichnet. Das Pflichtteilsrecht führt aber gerade nicht zwingend zu einem (unmittelbaren) Übergang von Vermögen des Erblassers auf den Pflichtteilsberechtigten; das anwendbare Recht kann auch – wie hier von der Klägerin behauptet – einen reinen Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die testamentarischen Erben vorsehen.
[23] Dennoch ist unstrittig, dass auch solche Klagen in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Trifft das zu, so liegt aber auch nahe, dass solche Klagen von allen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und damit auch von Art 10 Abs 2 EuErbVO erfasst werden. Denn sonst wäre im Fall des Art 10 Abs 2 EuErbVO zwar die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts gegeben; eine auf Geld gerichtete Pflichtteilsklage könnte in diesem Staat aber nur unter den engen Voraussetzungen des Art 11 EuErbVO erhoben werden. Es ist fraglich, ob der EuErbVO diese unterschiedliche Behandlung der einzelnen Gerichtsstände unterstellt werden kann.
[24] Es kann daher auch die Auffassung vertreten werden, dass Art 10 Abs 2 EuErbVO (auch) Klagen auf Leistung des Geldpflichtteils erfasst, die sich daraus ergeben, dass das im Mitgliedstaat gelegene Vermögen – wie hier – nicht (zumindest anteilig) dem Pflichtteilsberechtigten, sondern aufgrund letztwilliger Verfügung einem Anderen zugefallen ist. In diesem Fall hätte der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht müsste dann die Zustellung der Klage an die Beklagte veranlassen. Im weiteren Verfahren könnten (insbesondere bei einem diesbezüglichen Einwand der Beklagten) die Voraussetzungen der Zus tändigkeit neuerlich geprüft werden.
[25] 5.5. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist keine der beiden Auslegungsvarianten ausgeschlossen, sodass um eine Vorabentscheidung ersucht wird.
6. Aussetzung des Verfahrens:
[26] Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin auszusetzen.
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