Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 50 R 115/25f 14, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. April 2025, GZ 10 C 773/24k 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand von 1. 2. 2019 bis zum 1. 2. 2024 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018) zugrunde lagen. Sie lauten – soweit im Revisionsverfahren relevant – auszugsweise:
„ Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 9)
[…]
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser allgemeinen Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang). “
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage zur Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers gegen das Land Steiermark aufgrund der Beschädigung seiner Thujenhecke wegen Verletzung der in Art 8.1.1. der ARB 2018 (iVm § 33 VersVG) normierten Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu einer allfälligen „Schärfung der Grenzziehung“ der Rechtsprechung zu Melde- und Informationspflichten des Versicherten in der Rechtsschutzversicherung zu.
[3] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[4] 1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu ( RS0116978 ). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat ( RS0081313 ). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion ( RS0043728 [insb T4], RS0081313 [T21]). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (vgl RS0116979 ), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat ( RS0081313 , RS0043728 , RS0079993 ).
[6] 3. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung soweit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht bei ihm die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären ( 7 Ob 206/19y mwN).
[7] 4. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aufgrund der Sichtbarkeit der behaupteten Beschädigung seiner Hecke für den Kläger im Sommer 2021, der Klagevorbereitung im Oktober 2022 und der bereits erfolgten Neupflanzung seiner Hecke im Spätsommer 2023 die am 29. 11. 2023 erstmals erstattete Schadenmeldung als grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.1 ARB beurteilt. Sie sind weiters – auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Neupflanzung – davon ausgegangen, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist. Das ist nicht korrekturbedürftig.
[8] 5. Das während der Vorbereitung seiner Klage gegen das Land Steiermark laufende Kündigungsverfahren seiner Rechtsschutzversicherung gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass der Kläger, wenn er der Meinung war, ein Versicherungsfall sei noch während aufrechten Vertrags eingetreten, seine Anzeigeobliegenheit – gegebenenfalls sogar in verschärfter Form (vgl etwa 7 Ob 186/25s ) – weiterhin erfüllen musste. § 158n VersVG regelt die Pflichten des Versicherers nach (rechtzeitiger) Geltendmachung eines Deckungsanspruchs und hat daher auf die dem Kläger hier vorgeworfene bereits ursprünglich verspätete Schadensmeldung keinen Einfluss.
[9] 6. Die Revision des Klägers ist insgesamt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[10] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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