RS0079993 – OGH Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges darzutun.
…oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (vgl RS0116979 ), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat ( RS0081313 , RS0043728 , RS0079993 ). [6] 3. Die gegenständliche Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung jedenfalls während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den…
…zu erbringen gehabt hätte (RS0081343). Dieser ist streng zu führen, sodass verbleibende Unklarheiten – welche die Berufungswerberin offenbar verortet – zu ihren Lasten gingen (vgl RS0079993 [T5], [T10]). 2.6 Im Übrigen ist die Negativfeststellung des Erstgerichts nicht in dem Sinne zu verstehen, den ihr die Berufungswerberin beilegt. Sie bezieht sich lediglich…
…und setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrundeliegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine unrichtigen Angaben zerstört oder eingeschränkt hat (RIS Justiz RS0079993, RS0081225). Das Gericht muss auch ohne formellen Beweisantrag einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet (RIS Justiz RS0079990). Die…
…Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RIS-Justiz RS0079993, RS0081313). Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus…
…strikt“ zu führen. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RIS Justiz RS0079993; RS0081313 [T18, T26]). Ein wirksamer Gegenbeweis setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Obliegenheitsverletzung zerstört…
…dolus coloratus“) ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Anspruch verwirkt (RIS Justiz RS0081253 [T10]; RS0109766 [T2]). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (RIS Justiz RS0079993). 2.3.1 Eine Aufklärungsobliegenheit verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadenereignisses selbst…
…Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RIS Justiz RS0079993, RS0081313). Die Vorinstanzen sehen den Kausalitätsgegenbeweis als erbracht an, weil die Unvollständigkeit der Angaben der Klägerin keinen Einfluss auf die Vorgehensweise der Beklagten gehabt hätte…
…manipulieren (sogenannter „dolos coloratus“), ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Anspruch verwirkt (RIS Justiz RS0081253). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (RIS Justiz RS0079993). Ob der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Aufklärungsobliegenheit verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des…
…setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine unrichtigen Angaben zerstört oder eingeschränkt hat (RIS Justiz RS0079993; RS0081225 [T1]). Der Komplementär der Klägerin gab zwar in der Anzeige vor der Polizei (insbesondere aufgrund von Sprachproblemen) den Zeitpunkt des Diebstahls unrichtig mit 23…
…durch den Beweis jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RIS-Justiz RS0081343), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (7 Ob 27/07g; RIS-Justiz RS0079993). Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein (7 Ob 36/84 = ZVR 1985/94). Durch die Negativfeststellung, dass…
…der Versicherungsnehmer den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RIS Justiz RS0079993). Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten Umstands am Eintritt des Versicherungsfalls und am Umfang…
…des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RIS Justiz RS0081343), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (7 Ob 27/07g; RIS Justiz RS0079993)." Diese ständige Rechtsprechung zur Beweislast des Versicherten liegt weiters auch den Entscheidungen 7 Ob 280/06m und 7 Ob 4/08a zugrunde. Wie…
…Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RIS-Justiz RS0081343), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (7 Ob 27/07g; RIS-Justiz RS0079993). Diese ständige Rechtsprechung zur Beweislast des Versicherten liegt weiters auch den Entscheidungen 7 Ob 280/06m und 7 Ob 4/08a zugrunde. Wie bereits zu…
… Ob 222/02a mwN uva; RIS Justiz RS0116979; zuletzt: 7 Ob 44/03a). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (RIS Justiz RS0079993; RS0081225; zuletzt: 7 Ob 44/03a). Nach § 6 Abs 3 VersVG (idF BGBl 1994/509) wird dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis somit auch…
…Neuerung unbeachtlichen) Kausalitätsgegenbeweis Vorbringen genügen, darauf hinzuweisen, dass dieser auch scheitern hätte müssen, da er nach ständiger Rechtsprechung ja strikt zu führen ist (RIS Justiz RS0079993) und nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (7 Ob 240/99s mwN). An solchen Beweismitteln (Beweisanboten) fehlt…
…dolus coloratus“), ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Anspruch verwirkt (RIS Justiz RS0081253 [T10], RS0109766 [T2]). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen (RIS Justiz RS0079993). 2.2. Art 6.c EV regelt als Obliegenheit nach dem Versicherungsfall, dass der Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme auf Schadenersatz - ohne Weisung der…
…Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). 3.3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger der strikt zu führende (RIS-Justiz RS0079993) Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, weil trotz Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls (Schadensmeldung) und des Unterlassens der Sicherung der Böllerreste dennoch objektiv bewiesen werden…
…zutreffend erkannt, dass der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis strikt zu führen hat und es daher nicht genügt, nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RIS-Justiz RS0079993). Dazu hätte der Kläger behaupten müssen, dass er auch im Fall seiner möglichen Parteieneinvernahme bei der letzten Verhandlung im Haftpflichtprozess mit seinem Begehren auf Verdienstentgang…
…Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat (RIS Justiz RS0116979). Der Gegenbeweis der fehlenden Kausalität ist strikt zu führen (RIS Justiz RS0079993); an ihn sind hohe Anforderungen zu stellen und strenge Maßstäbe anzulegen (RIS Justiz RS0081313 [T12, T18]). 3.4.2 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vorliegen einer…
…An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen (RIS Justiz RS0081343 [T3]); es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RIS-Justiz RS0079993). Ob der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0079993 [T6]). 2. Der Fachsenat hat den Kausalitätsgegenbeweis bereits als misslungen…
…erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RS0081313). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). 6.1. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen (RS0116978) und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen (RS0080833). Durch…
… 240/18x mwN). An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen (RS0081343 [T3]); es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). 6.2.1 Gemäß § 6 Abs 2 VersVG in der Fassung vor der VersVG Novelle 1994 (BGBl Nr 509/1994…
…erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RS0081313). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). 4.3. Wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus…
…erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RS0081313). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). 4.3. Wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus…
…gebliebenen Feststellungen wurde nicht durch dieses Fenster „eingestiegen“. Der Obliegenheitsverletzung (vgl RS0080166; RS0080435) fehlt es daher an der erforderlichen Kausalität für den Schadenfall (RS0079993; RS0043728). 3.5 Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AFB erklären in ihrem Allgemeinen Teil die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) für anwendbar (hier Art …
…erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RS0081313). Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). 4.3. Nur wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus…
…RS0043728). Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993, RS0081313). Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus…
…für entsendete Mitarbeiter bestimmten Wohngebiet mit Linksverkehr und damit einer in Europa völlig unüblichen Verkehrssituation ereignet. Unter diesen Umstanden ist der – streng zu führende (RS0079993) – Kausalitätsgegenbeweis nicht zu erbringen. 5. Im Ergebnis folgt: 5.1. Der Kläger hat seine Anzeigeobliegenheit nach § 16 Abs 1 VersVG betreffend die…
…strikt“ zu führen. An diese n Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. E s ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993; RS0081313 [T18, T26]). [21] 3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann der Kausalitätsgegenbeweis bei Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch den Nachweis…
…Obliegenheitsverletzung „strikt“ zu führen. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993; RS0081313 [T18, T26]). Ein wirksamer Gegenbeweis setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Obliegenheitsverletzung zerstört…
… 2 40 /18x). An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen (RS0081343 [T3]); es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). Ob der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0079993 [T6]). [3] 2. Der Kläger verließ das Haus für eine Woche…
…oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (vgl RS0116979 ), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat ( RS0081313 , RS0043728 , RS0079993 ). Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus…
…hat (RS0116979). Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun (RS0079993). [5] 1 .2 Die für die Rechtsschutzversicherung in § 33 Abs 1 VersVG normierte, mit Art 8.1.1 (iVm Art 8.3) ARB…
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