JudikaturOGH

RS0079993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2025

Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges darzutun.

Rückverweise