Die Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist, wie vorliegend durch Einstecken von Bargeld bei gleichzeitig anhaltender Bedrohung der Beraubten mit einer Schusswaffe.
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