Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen S*, vertreten durch das Land *, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2025, GZ 45 R 448/25b-15, womit dem Rekurs des Bundes gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 18. Juni 2025, GZ 23 Pu 88/24v 6, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. 6. 2025 wurde festgestellt, dass H* der Vater des minderjährigen S* ist.
[2] Am 10. 6. 2025 stellte der Minderjährige , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG. Der Minderjährige und seine Mutter sind subsidiär Schutzberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 5. 2025 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte des Minderjährigen für zwei Jahre verlängert.
[3] Mit Beschluss vom 18. 6. 2025 gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse von 1. 6. 2025 bis 31. 5. 2030 gemäß § 4 Z 4 UVG in der begehrten Höhe.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes keine Folge. Subsidiär Schutzberechtigte seien im Hinblick auf die Gewährung von Unterhaltsvorschuss den Konventionsflüchtlingen gleichzuhalten. Auch für diese sei der Zuerkennungsakt maßgeblich und es habe daher eine selbständige Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft zu unterbleiben. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu, da höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob auch subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Statuszuerkennung ohne Prüfung der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Unterhaltsvorschüsse zu gewähren seien, fehle.
[5] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
[6] Der Minderjährige beantragt in seinem als Revisionsrekursbeantwortung zu wertenden Schreiben, den Revisionsrekurs des Bundes abzuweisen.
[7] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels einer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegenden erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[8] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen ( RS0112921 ; RS0112769 ). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn diese im Zeitpunkt der Entscheidung durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde. Dies ist hier der Fall:
[9] 2. Die im Revisionsrekurs als erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bezeichnete Rechtsfrage hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen zu 10 Ob 63/25z sowie 10 Ob 51/25k geklärt.
[10] 2.1. Der erkennende Senat kam mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, grundsätzlich nach Art 29 Abs 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats zu erhalten haben.
[11] 2.2. Weiters sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Unterhaltsvorschuss als Kernleistung gemäß Art 29 Abs 2 Status-RL einzustufen ist, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist. Dem Umstand, dass der EuGH den Unterhaltsvorschuss (auch) als Familienleistung nach der VO 1408/71 qualifiziert, weil er die finanzielle Belastung des sorgeberechtigten Elternteils lindert (EuGH C 85/99, Offermanns , Rn 45), kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Die (nach Art 1 lit z VO 883/2004 ausgeschlossene) Qualifikation als Familienleistung schließt eine Qualifikation derselben Leistung als Kernleistung im Sinn des Art 29 Abs 2 Status-RL nämlich nicht aus. Die unionsrechtlichen Vorgaben, ein Mindestniveau von Leistungen zu bieten und ohne Diskriminierung angemessene Unterstützung zu gewähren, gebieten es somit, § 2 Abs 1 UVG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass Personen, denen internationaler Schutz (sei dies die Flüchtlingseigenschaft, sei dies der subsidiäre Schutzstatus) rechtskräftig zuerkannt wurde, österreichischen Staatsbürgern (wie Flüchtlingen) gleichzustellen. Auch wenn der Unterhaltsvorschuss nicht (ausschließlich) Fürsorgecharakter hat und er daher nach innerstaatlichem (Kompetenz-)Recht nicht als Sozial (hilfe )leistung des Staates anzusehen ist, so ist auch zu berücksichtigen, dass das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen wurde und es sich letztlich um eine sozialpolitische Maßnahme handelt.
[12] 3. Dem Minderjährigen, dessen Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin aufrecht ist, ist daher, wie die Vorinstanzen zu Recht aussprachen, wie österreichischen Staatsbürgern Unterhaltsvorschuss zu gewähren.
[13] 4. Mangels Aufzeigens sonstiger erheblicher Rechtsfragen war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
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