Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 5.671,57 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 40 R 150/25t 12, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von behaupteterweise aufgrund einer unwirksamen Wertsicherungsvereinbarung unzulässigen, bezahlten Mietzinsbeträgen samt dem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel.
[2] Die Klägerin und Mieterin ist Verbraucherin. Der Beklagte ist Unternehmer. Der Vermieter bediente sich eines vorformulierten Vertragsmusters.
[3] Die Vorinstanzenwiesen das Leistungs- und das Feststellungsbegehren im Umfang der Vereinbarung der Wertsicherung des Hauptmietzinses nach Maßgabe der in „den §§ 5 und 6 RichtWG vorgesehenen Wertsicherung (Neufestsetzung) der Richtwerte“ ab. Im Umfang der Ersatzregelung über die Modalitäten der Wertsicherung im Falle des Wegfalls dieser Hauptvereinbarung stellten sie die Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel fest.
[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig.
[5] 1. Die Wertsicherung des Hauptmietzinses setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraus. Insbesondere hat beispielsweise die Erhöhung der Richtwerte für sich allein keinen Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses (vgl RS0069921 ; 5 Ob 166/24h Rz 24 mwN; Scharmer , Zur Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen [Indexklauseln] in VerbraucherMietverträgen – Grundsätzliches und Spezielles aus Anlass der „Paukenschläge“ OGH 2 Ob 63/23 [richtig: 2 Ob 36/23t] und 8 Ob 37/23h, wobl 2023, 291 [292] mwN).
[6] Eine Überschreitung des zulässigen Richtwertmietzinses macht die Klägerin hier nicht geltend. Sie stützt ihre Klagebegehren ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung.
[7]2.1. Wie bereits vom Berufungsgericht ausgeführt, hat der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG im Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, legistisch klargestellt, und zwar im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s, in deren Lichte die Regelung „keine Relevanz mehr für Mietverträge oder sonstige längerfristige Dauerschuldverhältnisse“ habe (vgl ErläutRV 279 BlgNR 28. GP 1 f, 4). Entsprechend dieser Zielsetzung wurde der bisherige Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG durch die einschränkende Anfügung ergänzt, „[…] , es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist “.
[8]Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden (vgl dazu ausführlich jüngst 1 Ob 87/25p ErwGr 1.1. ff).
[9]2.2. Der Klägerin gelingt es im Hinblick darauf nicht, mit ihren Ausführungen, Dauerschuldverhältnisse seien nicht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auszunehmen, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
[10]3. Ebenso bedarf die Verneinung eines Verstoßes der Wertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG durch das Berufungsgericht, weil in § 5 Abs 2 RichtWG ausdrücklich auch auf ein Vermindern Bezug genommen werde, keiner Korrektur.
[11]4.1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das damit festgelegte Transparenzgebot soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den AGB oder dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren ( RS0037107 [T3]; RS0115217 [T41]). Wird in einer Klausel in ausreichend verständlicher Weise auf die allgemeine Rechtslage verwiesen, ist eine solche Klausel nicht intransparent (vgl 6 Ob 181/17m dort zu Klausel 19).
[12]4.2. Die diesen Grundsätzen entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung der Wertsicherung des Richtwertmietzinses unter Bezugnahme auf § 5 RichtWG verstoße nicht gegen das Transparenzgebot und die Bezugnahme auf den nicht mehr in Geltung stehenden § 6 RichtWG schade nicht, bedarf daher keiner Korrektur. Dass jede ausreichend bestimmte Wertsicherungsvereinbarung grundsätzlich auch aus mietrechtlicher Sicht zulässig ist und dies bei einer Vereinbarung der Wertsicherung des Richtwertmietzinses – wie hier – unter Bezugnahme auf § 5 RichtWG im Allgemeinen der Fall ist, hat der Oberste Gerichtshof kürzlich klargestellt (vgl 5 Ob 166/24h Rz 31 mwN).
[13]5. Auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bejahte Teilbarkeit der vorliegenden Klausel gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Dass in der grundsätzlichen Vereinbarung einer Wertsicherung an sich und in einer solchen über eine Ersatzregelung inhaltlich eigenständige Regelungen liegen, hat der Oberste Gerichtshof – für einen vergleichbaren Sachverhalt wie hier – bereits ausgesprochen (vgl 6 Ob 78/25a ErwGr V.; 8 Ob 81/24f Rz 30; zustimmend zum Ersatzindex als eigenständige Regelung: Hoti/Leitner , Teilbarkeit von Wertsicherungsklauseln, wobl 2025, 316[319 f]; in diesem Sinne schon zu 2 Ob 36/23t: Scharmer, Zur Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen [Indexklauseln] in Verbraucher-Mietverträgen – Grundsätzliches und Spezielles aus Anlass der „Paukenschläge“ OGH 2 Ob 63/23 [richtig: 2 Ob 36/23t] und 8 Ob 37/23h, wobl 2023, 291 [305]; vgl grundsätzlich EuGH C 321/22, Provident PolskaRn 90). Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Regelungen kommen nicht nebeneinander zur Anwendung. Sie „lösen“ erkennbar zwei unterschiedliche Fragen, nämlich die Wertsicherung des Mietzinses nach Maßgabe des § 5 RichtWG, solange diese Bestimmung in Geltung steht, einerseits und andererseits die Wertsicherung des Mietzinses, wenn sie nicht mehr in Geltung steht.
[14] 6. Des von der Klägerin angeregten Vorabentscheidungsersuchens bedarf es aus folgenden Erwägungen nicht:
[15] 6.1.Nach der Rechtsprechung kommt die geltungserhaltende Reduktion nicht im einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage (RS0128735; vgl 10 Ob 24/21h Rz 52 ). Ein Fall einer geltungserhaltenden Reduktion liegt hier aber nicht vor, vielmehr handelt es sich – wie bereits erörtert (ErwGr 5.) – um einzelne eigenständige Klauseln.
[16]6.2. Bei der Auslegung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Tatbestandsebene sind die Mitgliedstaaten (anders als bei der Rechtsfolge) unionsrechtlich nicht gebunden (10 Ob 15/25s Rz 64). Die Auslegung des Tatbestands des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und die nunmehrige Klarstellung auf Tatbestandsebene durch den Gesetzgeber können daher keine unionsrechtliche Frage aufwerfen, die die Notwendigkeit der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nach sich ziehen könnte.
[17] 6.3. Angesichts dessen gelingt es der Klägerin mit der bloßen Behauptung einer „wirtschaftlichen Einheit“ und dem Abstellen auf eine angebliche (unzulässige) geltungserhaltende Reduktion nicht, die Notwendigkeit der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens darzutun.
[18] 7. Zusammengefasst vermag die Revision keine erheblichen Rechtsfragen zur Darstellung zu bringen.
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