Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. November 2025, GZ 13 Hv 91/25g 102.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* B* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 13. Mai 2025 in W* die aufgrund vorangegangenen Alkohol und Drogenkonsums wehrlose * W* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er sie vaginal penetrierte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 102.2 S 79 f; US 14) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Wehrlosigkeit und Widerstandsunfähigkeit der * W* im Tatzeitraum nicht vorlag, sowie dafür, dass es zu einer aktiven Mitwirkung des Opfers am Geschlechtsverkehr in der „Hündchenstellung“ gekommen ist, „da ihre Muskelanspannung vollständig vorhanden war“ (ON 102.2 S 78 f), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
[5]Denn im Beweisantrag wurde nicht angegeben (vgl aber RIS-Justiz RS0118444), aus welchen Gründen zu erwarten sei, dass die Durchführung des begehrten Beweises bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben sollte und dass die Beweisaufnahme damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage (vgl insbesondere den [objektivierten] Alkoholisierungsgrad des jugendlichen Tatopfers zum Ende des Tatzeitraums [ON 47.2 S 7], die Schilderung des Tatopfers, beim Geschlechtsakt gehalten worden zu sein [ON 102.2 S 33], und die Stellungnahme der vom Schöffengericht beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen [ON 102.2 S 75 ff]) maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0099453 [insbesondere T5, T20]). Er ließ auch nicht erkennen, weshalb es zur Klärung der Frage, ob die in Rede stehende Stellung beim vaginalen Geschlechtsverkehr eine die Widerstandsunfähigkeit ausschließende „motorische Komponente“ (Mitwirkung) der von hinten penetrierten Person erfordert, des besonderen Fachwissens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen bedürfte (RISJustiz RS0099536).
[6] Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wehrlosigkeit einer Person auch psychische Gründe haben kann und es hiefür keineswegs – wie von ihm behauptet –einer weitgehenden (physischen) Lähmung des Opfers (im Sinn einer Bewegungsunfähigkeit) bedarf ( Philippin WK² StGB § 205 Rz 7; Hinterhoferin SbgK § 205 Rz 23 f; vgl auch 11 Os 108/18v; 11 Os 124/23d [Rz 7 f]).
[7] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Wehrlosigkeit des Tatopfers im Tatzeitpunkt aus einer Summe von Indizien unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 8 bis 11: objektivierte Blutalkoholkonzentration von 2,53 bis 2,81 Promille beim jugendlichen Tatopfer nach dessen Auffindung durch die Polizei; fragmentierte Erinnerungen des Tatopfers und dessen zeitliche Einordnung des Eintritts massiver Erinnerungslücken noch vor dem Geschlechtsverkehr; Wahrnehmungen von weiteren Zeugen zum Zustand des Tatopfers vor und nach dessen mehrstündiger Abgängigkeit in Begleitung des Angeklagten; Audiodateien mit Äußerungen des Tatopfers in diesem Zeitraum; Bekleidungszustand und Verletzungen des Tatopfers bei dessen Auffindung).
[8]In dem im Urteil erwähnten (US 13) und in den Akten dokumentierten, in Relation zum Tatopfer geringeren Alkoholisierungsgrad des Angeklagten (ON 8.4) haben die Tatrichter – erkennbar – keine notwendige Bedingung für ihre Feststellungen zum deliktsspezifischen Vorsatz des für zurechnungsfähig erachteten (US 13 f) Angeklagten erblickt (vgl US 11 ff). Dass die Tatrichter nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt, den Alkoholisierungsgrad des Angeklagten also nicht bloß illustrativ erwähnt (vgl RIS-Justiz RS0113209) hätten, bringt die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) nicht vor (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0113210).
[9]Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass der inkriminierte Vorfall einen Verstoß gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung betrifft, nicht als erschwerend gewertet, sondern im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Ausmessung einer angemessenen Strafe im Gesamtkontext (US 16) zum Ausdruck gebracht, dass eine gegen die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung gerichtete Tat, insbesondere eine solche zum Nachteil einer Minderjährigen, die sexuellen Kontakt mehrfach (explizit) abgelehnt hatte, in spezial- und generalpräventiver Hinsicht einer empfindlichen Sanktionierung bedarf. Ein Verstoß gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot im Sinn einer zweifachen Verwertung subsumtionsrelevanter Umstände (vgl RISJustiz RS0130193, RS0090946) ist darin nicht zu erblicken.
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[11]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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