RS0113210 – OGH Rechtssatz
Soll die Mängelrüge (Z 5) auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt werden, bedarf es des Vorbringens, dass die Tatrichter nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt haben, das nicht vorgekommene im Ergebnis also bloß illustrativ erwähnt haben.