Zur Erleichterung der richtigen Auswertung vorhandener Beweisergebnisse ist ein Sachverständiger immer dann beizuziehen, wenn die richtige Auswertung vorhandener Beweisergebnisse von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (zB Frage der Glaubwürdigkeit einer minderjährigen Zeugin bei einem Sexualdelikt).
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